Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgemäße Bekanntgabe einer Entscheidung. Festgesetzte Fristen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage. Mitanschluss an das gemeinsame System eines Beamten im Urlaub aus persönlichen Gründen durch seinen Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
1.
Eine Entscheidung ist im Sinne des Vertrages ordnungsgemäß bekanntgegeben, wenn sie ihrem Adressaten zugeht und dieser in die Lage versetzt worden ist, von ihr Kenntnis zu nehmen; damit ist es Sache der Partei, die sich – im Hinblick auf die in Art 173 Abs 3 EWG-Vertrag für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage festgesetzten Fristen – auf die Verspätung einer Klage beruft, das Datum, an dem die Entscheidung mitgeteilt worden ist, zu beweisen. Das gleiche gilt für Klagen nach Art 91 des Beamtenstatuts.
2.
Ein Beamter im Urlaub aus persönlichen Gründen ist, sofern er die in Art 3 Abs 1 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, durch seinen Ehegatten dem gemeinsamen System mitangeschlossen; er ist nicht verpflichtet, die in Art 40 Abs 3 UAbs 2 des Statuts vorgesehenen Beiträge zu entrichten.
3.
Indem Art 72 Abs 1 des Statuts den Schutz des Ehegatten durch das gemeinsame System von der Voraussetzung abhängig macht, daß dieser keine vergleichbaren Leistungen nach anderen Vorschriften erhalten kann, soll diese Vorschrift zwar eine doppelte Krankenversicherung soweit wie möglich ausschließen und stellt nicht in erster Linie auf die Situation eines Ehegatten ab, der selbst Beamter der Gemeinschaften ist, doch erlaubt es ihre allgemeine Formulierung nicht, Personen auszuschließen, die trotz dieser Eigenschaft nicht unmittelbar gegen die Krankheitsrisiken gesichert sind.
4.
Diese Vorschrift, die den Schutz des mitangeschlossenen Ehegatten durch das gemeinsame System subsidiär auf alle Fälle beschränken soll, in denen dieser anderweitig keine vergleichbaren Leistungen erhalten kann, verpflichtet den Betroffenen deswegen jedoch nicht, sich unter allen Umständen um unmittelbare Sicherung nach anderen Rechtsvorschriften zu bemühen und kann deshalb den Schutz des Ehegatten nicht davon abhängig machen, daß es diesem völlig unmöglich ist, nach anderen Vorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe zu erhalten.
Normenkette
EWGVtr Art. 173 Abs. 3, Art. 191; EWG/EAGBeamtStat Art. 40 Abs. 3 UAbs. 2, Art. 72 Abs. 1, Art. 91 Abs. 3
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Fundstellen
ABl.EG 1989, Nr. C 210, 8 |
EuGHE 1989, 2643 |