Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation – Frankreich. Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt 49 EG). Richtlinie 89/552/EWG. Grenzüberschreitendes Fernsehen. Fernsehen. Werbung. Nationale Maßnahme, die die Fernsehwerbung für im Inland vertriebene alkoholische Getränke verbietet, soweit es sich dabei um indirekte Fernsehwerbung in der Form handelt, dass während der Übertragung bestimmter Sportveranstaltungen Werbetafeln auf dem Bildschirm zu sehen sind. ‚Loi Evin’
Beteiligte
Télévision française 1 SA (TF1) |
Groupe Jean-Claude Darmon SA |
Tenor
1. Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, die Fernsehwerbung für im Inland vertriebene alkoholische Getränke zu verbieten, soweit es sich um indirekte Fernsehwerbung in der Form handelt, dass während der Übertragung von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden binationalen Sportveranstaltungen Werbetafeln auf dem Bildschirm zu sehen sind.
Eine solche indirekte Fernsehwerbung ist nicht als Fernsehwerbung im Sinne der Artikel 1 Buchstabe b, 10 und 11 der Richtlinie anzusehen.
2. Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, die Fernsehwerbung für im Inland vertriebene alkoholische Getränke zu verbieten, soweit es sich um indirekte Fernsehwerbung in der Form handelt, dass während der Übertragung von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden binationalen Sportveranstaltungen Werbetafeln auf dem Bildschirm zu sehen sind.
Tatbestand
In der Rechtssache C-429/02
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der französischen Cour de cassation in dem bei dieser anhängigen Rechsstreit
Bacardi France SAS, früher Bacardi-Martini SAS,
gegen
Télévision française 1 SA (TF1),
Groupe Jean-Claude Darmon SA,
Girosport SARL
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) sowie des Artikels 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), A. Rosas, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues, der Richter R. Schintgen und S. von Bahr sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta,
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Bacardi France SAS, vertreten durch C. Niedzielski und J.-M. Cot, avocats,
- der Télévision française 1 SA (TF1), vertreten durch L. Bousquet und O. Sprung, avocats,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten im Beistand von K. Beal, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Lier als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Bacardi France SAS, vertreten durch J.-M. Cot, der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji, und der Kommission, vertreten durch H. van Lier und W. Wils als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 25. November 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom
11. März 2004,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1. Die französische Cour de cassation hat mit Urteil vom 19. November 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 2002, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) sowie von Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Bacardi France SAS, früher Bacardi-Martini SAS (im Folgenden: Bacardi), einerseits und der Télévision française 1 SA (im Folgenden: TF1), der Groupe Jean-Claude Darmon SA (im Folgenden: Darmon) und der Girosport SARL (im Folgenden: Girosport) andererseits, in dem Bacardi diesen drei Gesellschaften untersagen lassen will, auf ausländische Vereine Druck dahin auszuüben, dass diese Werbung für von Bacardi hergestellte alkoholische Getränke auf Werbetafeln an den Veranstaltungsorten binationaler Sportereignisse, die im Gebiet anderer Mitgliedstaaten stattfinden, ablehnen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3. Durch die Richtlinie 89/552 sollen die Beschränkungen der freien Erb...