Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsklage. Verordnung (EG) Nr. 2204/2002. Horizontale staatliche Beihilfen. Beschäftigungsbeihilfen. Rechtssicherheit. Subsidiarität. Verhältnismäßigkeit. Kohärenz der Gemeinschaftsmaßnahmen. Nichtdiskriminierung. Verordnung (EG) Nr. 994/98. Einrede der Rechtswidrigkeit
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, beim Gerichtshof eingereicht am 10. März 2003,
Königreich Belgien, vertreten zunächst durch A. Snoecx als Bevollmächtigte, danach durch E. Dominkovits als Bevollmächtigte, im Beistand von D. Waelbroeck und D. Brinckman, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, J.-P. Puissochet, J. Malenovský (Berichterstatter) und U. Lõhmus,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 2004
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Königreich Belgien hat Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 5. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. L 337, S. 3, und Berichtigung ABl. L 349, S. 126, im Folgenden: angefochtene Verordnung).
2 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. September 2003 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen worden. Mit Schreiben vom 24. November 2003 hat dieser Mitgliedstaat mitgeteilt, dass er keinen Streithilfeschriftsatz einreichen werde.
Rechtlicher Rahmen
3 Artikel 89 EG lautet:
„Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 87 und 88 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.”
4 Artikel 136 EG bestimmt:
„Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen … folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen.
…”
5 Artikel 137 Absatz 1 EG bestimmte in seiner Fassung vor dem Vertrag von Nizza:
„Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:
- Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
- Arbeitsbedingungen,
- Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
- berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 150,
- Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.”
6 Nach der Festlegung, dass der Rat grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, sah Artikel 137 Absatz 3 Folgendes vor:
„In folgenden Bereichen beschließt der Rat dagegen einstimmig …:
…
- finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen über den Sozialfonds.”
7 Die vierte Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel [87] und [88] des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142, S. 1) lautet:
„Die Kommission hat die Artikel [87] und [88] des Vertrags mittels zahlreicher Entscheidungen durchgeführt und ihre Vorgehensweise in einer Anzahl von Bekanntmachungen dargelegt. In Anbetracht der erheblichen Erfahrungen der Kommission bei der Anwendung der Artikel [87] und [88] des Vertrags und der von ihr auf der Grundlage dieser Bestimmungen angenommenen allgemeinen Texte ist es im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – ohne die Kontrolle der Kommission dadurch zu schwächen – angezeigt, die Kommission zu ermächtigen, in den Gebieten, auf denen sie...