Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienzulage als Bestandteil der Dienstbezüge. Zweck der Anwendung von Berichtigungskoeffizienten auf die Gehälter von Beamten

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Die Anwendung von Berichtigungskoeffizienten auf die Gehälter der Beamten wie auch auf die an sie gezahlten Familienzulagen verfolgt den Zweck, daß alle Beamten Dienstbezüge erhalten, die ihnen unabhängig von ihrem Dienstort die gleiche Kaufkraft sichern.

2.

Die Familienzulagen sind zwar Bestandteil der Dienstbezüge, jedoch nicht für den Unterhalt des Beamten, sondern für den des Kindes bestimmt. Gemäß Art 67 Abs 4 des Statuts unterliegen die unmittelbar an eine mit dem Sorgerecht für die Kinder betraute andere Person als den Beamten gezahlten Familienzulagen dem für das Aufenthaltsland dieser Person geltenden Berichtigungskoeffizienten. Diese Bestimmung kann nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung beanstandet werden, dessen Beachtung zugunsten der Kinder sie gerade gewährleisten will, indem sie den Sorgeberechtigten unter dem Gesichtspunkt der Kaufkraft gleichwertige Leistungen sichert.

 

Normenkette

EWG/EAGBeamtStat Art. 67 Abs. 4

 

Beteiligte

Wassily Christianos

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

 

Fundstellen

EuGHE 1988, 2995

www.judicialis.de 1988

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