Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM AMTSGERICHT WIESBADEN. NACHTBACKVERBOT. 1. GEMEINSCHAFTSRECHT – GRUNDSÄTZE – GLEICHBEHANDLUNG – DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT – VERBOT – UMFANG (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 7). 2. FREIER WARENVERKEHR – MENGENMÄSSIGE AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN – MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG – BEGRIFF – AUF OBJEKTIVE KRITERIEN GESTÜTZTE REGELUNG, DIE NICHT NACH BINNENHANDEL UND AUSSENHANDEL UNTERSCHEIDET – AUSSCHLUSS (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 34). 3. FREIER WARENVERKEHR – MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN – MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG – NACHTBACKVERBOT – ZULÄSSIGKEIT (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 30 UND 34)
Leitsatz (amtlich)
1. DER IN ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG AUFGESTELLTE GRUNDSATZ DER NICHTDISKRIMINIERUNG WIRD NICHT DURCH EINE REGELUNG VERLETZT, DIE NICHT NACH MASSGABE DER STAATSANGEHÖRIGKEIT WIRTSCHAFTSTEILNEHMER, SONDERN NACH DEM ORT IHRER NIEDERLASSUNG ANWENDUNG FINDET. ARTIKEL 7 IST ALSO NICHT VERLETZT, AUCH WENN EIN MITGLIEDSTAAT DURCH EINE GESETZLICHE BESTIMMUNG, DIE WEDER UNMITTELBAR NOCH MITTELBAR NACH DER STAATSANGEHÖRIGKEIT UNTERSCHEIDET, EINE SITUATION SCHAFFT, DIE DIE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DER IN SEINEM HOHEITSGEBIET ANSÄSSIGEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER GEGENÜBER DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN ANDERER MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT.
2. ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG BEZIEHT SICH AUF NATIONALE MASSNAHMEN, DIE SPEZIFISCHE BESCHRÄNKUNGEN DER AUSFUHRSTRÖME BEZWECKEN ODER BEWIRKEN UND DAMIT UNTERSCHIEDLICHE BEDINGUNGEN FÜR DEN BINNENHANDEL INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS UND SEINEM AUSSENHANDEL SCHAFFEN, SO DASS DIE NATIONALE PRODUKTION ODER DER BINNENMARKT DES BETROFFENEN STAATES EINEN BESONDEREN VORTEIL ERLANGT.
DIES TRIFFT OFFENSICHTLICH AUF EINE REGELUNG NICHT ZU, DIE IN DEN BEREICH DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK FÄLLT UND NACH OBJEKTIVEN KRITERIEN AUF SÄMTLICHE IM INLAND ANSÄSSIGE UNTERNEHMEN EINES BESTIMMTEN SEKTORS ANWENDUNG FINDET, OHNE IRGENDEINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG AUS GRÜN DEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER VORZUNEHMEN UND OHNE ZWISCHEN DEM BINNEN- UND AUSSENHANDEL DES BETROFFENEN STAATES ZU UNTERSCHEIDEN.
3. DIE ARTIKEL 30 UND 34 EWG-VERTRAG STEHEN EINER INNERSTAATLICHEN REGELUNG NICHT ENTGEGEN, DIE DIE HERSTELLUNG VON BÄCKER- UND KONDITORWAREN SOWIE DIE ANGABE, DAS AUSTRAGEN UND AUSFAHREN DIESER ERZEUGNISSE AN EINZELNE VERBRAUCHER UND EINZELHANDELSSTELLEN WÄHREND DER NACHTZEIT VOR EINER BESTIMMTEN MORGENSTUNDE VERBIETET.
Normenkette
EWGVtr Art. 7, 34, 30
Beteiligte
Tenor
1. ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER NUR DISKRIMINIERUNGEN AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER VERBIETET. ARTIKEL 7 IST ALSO NICHT VERLETZT, AUCH WENN EIN MITGLIEDSTAAT DURCH EINE GESETZLICHE BESTIMMUNG, DIE WEDER UNMITTELBAR NOCH MITTELBAR NACH DER STAATSANGEHÖRIGKEIT UNTERSCHEIDET, EINE SITUATION SCHAFFT, DIE DIE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DER IN SEINEM HOHEITSGEBIET ANSÄSSIGEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER GEGENÜBER DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN ANDERER MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT.
2. DIE ARTIKEL 30 UND 34 EWG-VERTRAG STEHEN EINER INNERSTAATLICHEN REGELUNG NICHT ENTGEGEN, DIE DIE HERSTELLUNG VON BÄCKER- ODER KONDITORWAREN SOWIE DIE ABGABE, DAS AUSTRAGEN UND AUSFAHREN DIESER ERZEUGNISSE AN EINZELNE VERBRAUCHER UND EINZELHANDELSSTELLEN WÄHREND DER NACHTZEIT VOR EINER BESTIMMTEN MORGENSTUNDE VERBIETET.
Gründe
1 DAS AMTSGERICHT WIESBADEN HAT MIT BESCHLUSS VOM 22. APRIL 1980, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 2. JULI 1980, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 7, 30 UND 34 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT, UM DIE VEREINBARKEIT EINER INNERSTAATLICHEN REGELUNG ÜBER DIE NACHTARBEIT IN BÄCKEREIEN UND KONDITOREIEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BEURTEILEN ZU KÖNNEN.
2 DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES VERFAHRENS WEGEN VERSTOSSES GEGEN PAR 5 DES DEUTSCHEN GESETZES ÜBER DIE ARBEITSZEIT IN BÄCKEREIEN UND KONDITOREIEN IN DER FASSUNG VOM 23. JULI 1969 AUFGEWORFEN WORDEN.
3 PAR 5 ABSATZ 1 DIESES GESETZES BESTIMMT IM WESENTLICHEN, DASS, VON EINIGEN AUSNAHMEN ABGESEHEN, AN WERKTAGEN IN DER NACHTZEIT VON 22 BIS 4 UHR DIE HERSTELLUNG VON BÄCKER- ODER KONDITORWAREN VERBOTEN IST. NACH PAR 5 ABSATZ 5 DÜRFEN IN DER NACHTZEIT VON 22 BIS 5.45 UHR KEINE BÄCKER- ODER KONDITORWAREN AN VERBRAUCHER ODER VERKAUFSSTELLEN ABGEGEBEN, AUSGETRAGEN ODER AUSGEFAHREN WERDEN. NACH DEN ANGABEN DER BUNDESREGIERUNG BETRIFFT DIESES VERBOT NICHT DIE ABGABE, DAS AUSTRAGEN UND AUSFAHREN AN GROSSHÄNDLER, ZWISCHENHÄNDLER WIE ZUM BEISPIEL BROTHÄNDLER, VERTRIEBSGESELLSCHAFTEN FÜR BACKWAREN ODER BETRIEBSEIGENE ZWISCHENLAGER.
4 NACH DEN ERKLÄRUNGEN DER VERFAHRENSBETEILIGTEN, INSBESONDERE DER BUNDESREGIERUNG, BESTEHT DER ZWECK DER UMSTRITTENEN RECHTSVORSCHRIFTEN IN ERSTER LINIE DARIN, DIE BESCHÄFTIGTEN DER KLEINEN UND MITTLEREN BÄCKEREI- UND KONDITOREIBETRIEBE, DIE NICHT ÜBER GENÜGEND PERSONAL FÜR SCHICHTARBEIT VERFÜGEN, VOR STÄNDIGER, GESUNDHEITSSCHÄDLICHER NACHTARBEIT ZU SCHÜTZEN. DIE AUSDEHNUNG DES VERBOTES AUF DIE GROSSBETRIEBE DES SEKTO...