Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: GIUDICE CONCILIATORE DI FIRENZE – ITALIEN. VERBRAUCHERSCHUTZ BEI AUSSERHALB VON GESCHAEFTSRAEUMEN GESCHLOSSENEN VERTRAEGEN – MOEGLICHKEIT, SICH IN RECHTSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUERGERN AUF EINE RICHTLINIE ZU BERUFEN. 1. Rechtsangleichung ° Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ° Richtlinie 85/577 ° Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 und Artikel 5 ° Bestimmung der Berechtigten und der Mindestfrist für die Ausübung des Rücktrittsrechts ° Unbedingter und genauer Charakter (Richtlinie 85/577, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 und Artikel 5). 2. Handlungen der Organe ° Richtlinien ° Unmittelbare Wirkung ° Grenzen ° Möglichkeit, sich gegenüber einem einzelnen auf eine Richtlinie zu berufen ° Ausschluß (EWG-Vertrag, Artikel 189). 3. Rechtsangleichung ° Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ° Richtlinie 85/577 ° Möglichkeit, sich bei unterbliebenen Umsetzungsmaßnahmen gegenüber einem einzelnen auf das Rücktrittsrecht zu berufen ° Ausschluß (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3; Richtlinie 85/577, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 und Artikel 5). 4. Handlungen der Organe ° Richtlinien ° Durchführung durch die Mitgliedstaaten ° Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Richtlinien zu gewährleisten ° Verpflichtungen der nationalen Gerichte (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3). 5. Gemeinschaftsrecht ° Dem einzelnen verliehene Rechte ° Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie ° Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens ° Voraussetzungen ° Entschädigungsmodalitäten ° Anwendung des nationalen Rechts (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3)
Leitsatz (amtlich)
1. Die Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 und Artikel 5 der Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind in bezug auf die Bestimmung der Berechtigten und die Mindestfrist, innerhalb deren der Rücktritt von einem ausserhalb der Geschäftsräume geschlossenen Vertrag anzuzeigen ist, unbedingt und hinreichend genau. Denn die Artikel 4 und 5 der Richtlinie lassen den Mitgliedstaaten zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum für den Verbraucherschutz im Falle unterbliebener Belehrung durch den Gewerbetreibenden und zur Festlegung der Frist und des Verfahrens für den Widerruf, doch schließt dieser Gestaltungsspielraum nicht die Möglichkeit aus, Mindestrechte zu bestimmen, die auf jeden Fall zugunsten der Verbraucher eingeführt werden müssen.
2. Die Möglichkeit, sich gegenüber staatlichen Einrichtungen auf die Richtlinien zu berufen, beruht darauf, daß die Richtlinie nach Artikel 189 des Vertrages für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist ° und nur für diesen ° verbindlich ist, womit verhindert werden soll, daß der Staat aus seiner Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts Nutzen ziehen kann. Es wäre nämlich nicht hinnehmbar, daß der Staat, dem der Gemeinschaftsgesetzgeber den Erlaß bestimmter Vorschriften vorschreibt, mit denen seine Beziehungen ° oder die Beziehungen staatlicher Einrichtungen ° zu den Bürgern geregelt und diesen bestimmte Rechte gewährt werden sollen, sich auf die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen berufen könnte, um den Bürgern diese Rechte zu versagen.
Eine Ausdehnung dieses Grundsatzes auf den Bereich der Beziehungen zwischen den Bürgern hieße, der Gemeinschaft die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Bürger Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlaß von Verordnungen zugewiesen ist.
Folglich kann ein Bürger, wenn die Maßnahmen zur Umsetzung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erlassen worden sind, sich nicht auf eine Richtlinie stützen, um zu behaupten, er habe einen Anspruch gegen einen anderen, und um diesen vor einem nationalen Gericht geltend zu machen.
3. Wenn die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht innerhalb der darin vorgesehenen Frist erlassen worden sind, kann der Verbraucher ein Widerrufsrecht gegenüber dem Gewerbetreibenden, mit dem er ausserhalb der Geschäftsräume einen Vertrag geschlossen hat, nicht auf die Richtlinie selbst stützen und vor einem nationalen Gericht geltend machen.
4. Die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, obliegen allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Folglich muß ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts ° gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt ° dieses Recht auszulegen hat, ...