Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 92/51/EWG. Arbeitnehmer. Anerkennung von Diplomen. Ergotherapeut

 

Beteiligte

Aslanidou

Maria Aslanidou

Ypourgos Ygeias & Pronoias

 

Tenor

In Ermangelung von Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb der in Artikel 17 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG vorgeschriebenen Frist erlassen worden sind, kann sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie berufen, um im Aufnahmemitgliedstaat die Erlaubnis zur Ausübung eines reglementierten Berufes wie etwa desjenigen einer Ergotherapeutin zu erhalten.

Diese Möglichkeit kann nicht von der Homologierung der Studienabschlüsse des Betroffenen durch die zuständigen nationalen Behörden abhängig gemacht werden.

Die Ergänzungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/51 können dem Betroffenen nur dann auferlegt werden, wenn sie in der bei der Behandlung des in Rede stehenden Antrags geltenden nationalen Regelung vorgesehen sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 2004, in dem Verfahren

Maria Aslanidou

gegen

Ypourgos Ygeias & Pronoias

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin N. Colneric und des Richters K. Schiemann (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Aslanidou, vertreten durch A. I. Vagias, dikigoros,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Voraussetzungen, unter denen sich der Inhaber eines Diploms, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, S. 25) fällt, in Ermangelung einer Umsetzung dieser Richtlinie nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist auf einige ihrer Bestimmungen berufen kann. Hilfsweise betrifft das Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung der Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG).

2 Dieses Ersuchen, das demjenigen sehr ähnelt, das dem Urteil in der Rechtssache C-141/04 (Peros, Slg. 2005, I-0000) zugrunde liegt, das am selben Tag wie das vorliegende Urteil verkündet worden ist, ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von Frau Aslanidou (im Folgenden: Klägerin) gegen den Ypourgos Ygeias & Pronoias (Minister für Gesundheit und Vorsorge), bei dem es um dessen Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erlaubnis zur Ausübung des Berufes einer Ergotherapeutin in Griechenland geht. Die Klägerin stützte sich für ihren Antrag auf ihre Zulassung zur Ausübung dieses Berufes in Deutschland.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinie 92/51 führt eine allgemeine ergänzende Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise ein, die die Ausbildungsniveaus erfasst, die von der ursprünglichen, in ihrer Anwendung auf Ausbildungen des höheren Niveaus beschränkten allgemeinen Regelung durch die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), nicht erfasst wurden

4 Nach der fünften Begründungserwägung der Richtlinie 92/51 beruht diese ergänzende allgemeine Regelung auf denselben Grundsätzen wie die erste allgemeine Regelung und enthält Vorschriften, die denen dieser Regelung entsprechen.

5 Nach Artikel 1 der Richtlinie 92/51 ist ein Diplom im Sinne dieser Richtlinie jeder Ausbildungsnachweis, aus dem hervorgeht, dass der Diplominhaber erfolgreich einen der in Anhang C aufgeführten Ausbildungsgänge absolviert hat, wenn

  • dieser Nachweis von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird,
  • der Inhaber über die beruflichen Qualifikationen verfügt, die für den Zugang zu dem Beruf in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, und
  • die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben worden ist.

6 Eine der Ausbildungen, die in Anhang C der Richtlinie 92/51 in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung, d. h. der Fassung vor der Änderung durch die Entscheidung 2004/108/EG der Kommission vom 28. Januar 2004 (ABl. L 32, S. 15), aufgeführt sind, ist diejenige eines Ergotherapeuten bzw. einer Erg...

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