Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COMMISSIE VAN BEROEP STUDIEFINANCIERING. NICHTDISKRIMINIERUNG – ZUGANG ZUM UNTERRICHT – STUDIENFINANZIERUNG. 1. Freizuegigkeit – Arbeitnehmer – Begriff – Bei einer internationalen Organisation beschäftigter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats – Einbeziehung (EWG-Vertrag, Artikel 48; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates). 2. Freizuegigkeit – Arbeitnehmer – Familienangehöriger – Begriff – Kind, das nach der Rückkehr des Arbeitnehmers in das Herkunftsland sein Studium im Aufnahmeland fortsetzt – Einbeziehung (Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 12). 3. Freizuegigkeit – Arbeitnehmer – Rechte der Familienangehörigen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben – Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis als Voraussetzung – Unzulässigkeit (EWG-Vertrag, Artikel 48; Richtlinie 68/360 des Rates, Artikel 4). 4. Freizuegigkeit – Arbeitnehmer – Anspruch der Kinder eines Arbeitnehmers auf Zugang zum Unterricht im Aufnahmemitgliedstaat – Unterricht – Begriff (Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 12). 5. Freizuegigkeit – Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Soziale Vergünstigungen – Begriff – Förderung, die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung an einer weiterführenden Schule oder das sich daran anschließende Studium gewährt wird – Gewährung an die Kinder eines Arbeitnehmers aus einem anderen Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2 und 12)
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, für die ein besonderes Statut des internationalen Rechts gilt – wie zum Beispiel eine Beschäftigung bei der Europäischen Weltraumorganisation –, ist als Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 48 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag anzusehen und genießt ebenso wie seine Familienangehörigen die Rechte und Vorrechte, die in diesen Vorschriften sowie in der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vorgesehen sind.
2. Es steht im Einklang mit den Zielen der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und trägt zur Integration der Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind, in das soziale Leben des Aufnahmelandes bei, daß diese Arbeitnehmer Anspruch darauf haben, hinsichtlich der ihren Familienangehörigen gewährten Vergünstigungen ebenso behandelt zu werden wie inländische Arbeitnehmer. Diese Integration kann nur dann gelingen, wenn das Kind eines EG-Arbeitnehmers die Möglichkeit hat, im Aufnahmeland die Schule zu besuchen und ein Studium zu absolvieren, um seine Ausbildung erfolgreich abschließen zu können. Kann das Kind eines solchen Arbeitnehmers nach der Rückkehr seiner Familie in den Herkunftsmitgliedstaat dort sein Studium wegen fehlender Koordinierung der Schulzeugnisse nicht fortsetzen, so daß es keine andere Wahl hat, als zu diesem Zweck in das Land zurückzukehren, in dem es die Schule besucht hat, so behält es die Eigenschaften eines Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68.
3. Das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten, um dort eine Erwerbstätigkeit zu suchen oder auszuüben oder um sich dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen anzuschließen, fließt unmittelbar aus dem EWG-Vertrag oder, je nach Sachlage, aus den zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen. Die durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Rechte entstehen nicht erst durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so daß deren Fehlen die Ausübung dieser Rechte nicht beeinträchtigen kann. Der Genuß der sich für einen Familienangehörigen eines Arbeitnehmers eines Mitgliedstaats aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte darf nicht von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abhängig gemacht werden, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.
4. Die den Kindern von EG-Arbeitnehmern gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zustehende Gleichbehandlung auf dem Gebiet des Unterrichts erstreckt sich auf jede Form von Unterricht sowohl berufs – als auch allgemeinbildender Art, einschließlich des Universitätsstudiums der Wirtschaftswissenschaften und der höheren Berufsausbildung an einer höheren technischen Lehranstalt.
5. Beihilfen, die zur Deckung der Ausbildungskosten und des Lebensunterhalts des Studenten gewährt werden, sind als soziale Vergünstigungen anzusehen, die den Kindern von EG-Arbeitnehmern unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufnahmelandes zustehen.
Normenkette
EWGVtr Art. 48; EWGV 1612/68; EWGV 1612/68 Art. 12; Richtlinie 68/360 des Rates Art. 4; EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 2
Beteiligte
Minister van Onderwijs en Wetenschappen |
Tenor
1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, für die ein besonderes Statut des internationalen Rechts gilt ...