Entscheidungsstichwort (Thema)
Poseima-Programm. Sondermaßnahmen zugunsten der Azoren und Madeiras. Versand von Weißzucker, der auf den Azoren aus an Ort und Stelle geernteten Zuckerrüben erzeugt worden ist, in die übrige Gemeinschaft. Erzeugung von unter Befreiung von Abschöpfungen und/oder Zöllen eingeführtem Rohzucker aus Zuckerrüben. Begriff der „Verarbeitung der Erzeugnisse”. Begriff der „traditionellen Ausfuhren in die übrige Gemeinschaft”
Normenkette
Beschluss 91/315 EWG; EWGV 1600/92
Beteiligte
Refinarias de Açúcar Reunidas SA (RAR) |
Sociedade de Indústrias Agricolas Açoreanas SA (Sinaga) |
Verfahrensgang
Tribunal Judicial da Comarca de Ponta Delgada (Portugal) |
Tenor
1. Das Raffinieren von Rohzucker zu dem Zweck, Weißzucker zu gewinnen, ist als Verarbeitung eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1600/92 (EWG) des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlass von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras zu betrachten.
2. Versandvorgänge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1600/92 am 1. Juli 1992 gegenwärtig, regelmäßig und erheblich waren, stellen traditionelle Ausfuhren in die übrige Gemeinschaft im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung dar. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dies bei den von 1907 bis 1992 vorgenommenen und in der Tabelle im Vorlagebeschluss aufgeführten Vorgängen des Versandes von Zucker auf das portugiesische Festland und nach Madeira der Fall ist.
3. Es verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, auf den Azoren aus dort geernteten Zuckerrüben gewonnenen Weißzucker, für den Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 1600/92 einer Erzeugung von jährlich 10 000 Tonnen und Gemeinschaftsbeihilfen gewährt werden, auf das portugiesische Festland zu versenden.
4. Es verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, Weißzucker auf das portugiesische Festland zu versenden, der auf den Azoren aus aufgrund der durch Titel I der Verordnung Nr. 1600/92 aufgestellten besonderen Versorgungsregelung eingeführtem Rohzucker aus Zuckerrüben hergestellt wird, sofern dieser Versand den traditionellen Lieferungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung entspricht.
Gründe
1.
Das Tribunal Judicial da Comarca de Ponta Delgada hat mit Beschluss vom 11. Juli 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juli 2000, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlass von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (ABl. L 173, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der Refinarias de Açúcar Reunidas SA (im Folgenden: RAR) mit Sitz in Porto (Portugal) gegen die Sociedade de Indústrias Agricolas Açoreanas SA (im Folgenden: Sinaga) mit Sitz in Ponta Delgada auf den Azoren, in dem es um das Inverkehrbringen von Weißzucker, der aus auf den Azoren geernteten Zuckerrüben hergestellt worden ist und für den die durch das Poseima-Programm eingeführte Verarbeitungsbeihilfe gewährt worden ist oder der aus unter Befreiung von Abschöpfungen und/oder Zöllen aufgrund dieses Programms eingeführtem Rohzucker aus Zuckerrüben hergestellt wurde, durch Sinaga auf dem portugiesischen Festland geht.
Rechtlicher Rahmen
3.
In der ersten Begründungserwägung des Beschlusses 91/315/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage Madeiras und der Azoren zurückzuführenden Probleme (POSEIMA) (ABl. L 171, S. 10) heißt es, dass die autonomen portugiesischen Regionen Azoren und Madeira durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte) politisch und wirtschaftlich in die Gemeinschaft integriert worden seien, wobei allerdings auf einige ihrer besonderen Probleme durch punktuelle Ausnahmeregelungen für die Durchführung der Gemeinschaftspolitiken Rücksicht genommen worden sei.
4.
Artikel 1 des Beschlusses 91/315 bestimmt:
(1)
Für Madeira und die Azoren wird das im Anhang enthaltene Aktionsprogramm „POSEIMA” (Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der Azoren und Madeiras zurückzuführenden Probleme) – nachstehend „POSEIMA-Programm” genannt – beschlossen. Es findet auf die gesetzgeberischen Maßnahmen und die finanziellen Verpflichtungen Anwendung.
(2)
Entsprechend seinen im Vertrag vorgesehenen Befugnissen erlässt der Rat die zur Durchführung des Programms erforderlichen Bestimmungen und ersucht die Kommission, ihm baldmöglichst diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten.
5.
Das Poseima-Programm im Anhang des Beschlusses 91/315 enthält einen Titel I, Allgemeine Grundsätze, der die Nummern 1 bis 4 umfasst.
6.
Nach Nummer 1 des Poseima-Programms beruht dieses auf dem doppelten Grundsatz der Zugehörigkeit der Azoren und Mad...