Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE LILLE. GLEICHWERTIGKEIT DER DIPLOME. SPORTTRAINER. FREIZUEGIGKEIT. ARBEITNEHMER. ANERKENNUNG DER DIPLOME. FEHLEN VON HARMONISIERUNGSRICHTLINIEN. VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN, DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER IM RAHMEN IHRER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER DIPLOME ZU GEWÄHRLEISTEN. FREIER ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG. IM VERTRAG VERANKERTES GRUNDRECHT. ENTSCHEIDUNG EINER NATIONALEN BEHÖRDE, DURCH DIE DIE GEWÄHRUNG DIESES RECHTS VERWEIGERT WIRD. GERICHTLICHE ANFECHTBARKEIT. ERFORDERNIS, DAS SICH AUS EINEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERGIBT. ENTSCHEIDUNG EINER NATIONALEN BEHÖRDE, DURCH DIE DIE ANERKENNUNG VERWEIGERT WIRD. BEGRÜNDUNGSPFLICHT
Leitsatz (amtlich)
1. ES STELLT EIN HINDERNIS FÜR DIE WIRKSAME AUSÜBUNG DER VOM VERTRAG GARANTIERTEN NIEDERLASSUNGSFREIHEIT DAR, WENN DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN DEN ZUGANG ZU BESTIMMTEN BERUFEN DURCH GESETZ VOM BESITZ EINES DIPLOMS ABHÄNGIG MACHEN; DIE BESEITIGUNG DIESES HINDERNISSES SOLL DURCH RICHTLINIEN DES RATES FÜR DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME, PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE ERLEICHTERT WERDEN. DER UMSTAND, DASS DIESE RICHTLINIEN NOCH NICHT ERLASSEN WORDEN SIND, BERECHTIGT EINEN MITGLIEDSTAAT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERFORDERNISSE DES ARTIKELS 5 EWG-VERTRAG NICHT, EINER DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNTERSTEHENDEN PERSON DIE TATSÄCHLICHE AUSÜBUNG DIESER FREIHEIT ZU VERWEHREN, WENN DIESE FREIHEIT IN DIESEM MITGLIEDSTAAT INSBESONDERE DADURCH GEWÄHRLEISTET WERDEN KANN, DASS DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER DIPLOME ALS GLEICHWERTIG ERLAUBEN.
DA DAS VERFAHREN ZUR ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT DAS ERFORDERNIS DER FÜR DIE AUSÜBUNG EINES BESTIMMTEN BERUFS VERLANGTEN BEFÄHIGUNG MIT DEN GEBOTEN DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER IN EINKLANG BRINGEN MUSS, MUSS ES DEN INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN ERMÖGLICHEN, OBJEKTIV FESTZUSTELLEN, OB EIN AUSLÄNDISCHES DIPLOM SEINEM INHABER DIE GLEICHEN KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN WIE DAS INNERSTAATLICHE DIPLOM ODER DIESEM ZUMINDEST GLEICHWERTIGE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN BESCHEINIGT. DIESE BEURTEILUNG DER GLEICHWERTIGKEIT EINES AUSLÄNDISCHEN DIPLOMS MUSS AUSSCHLIESSLICH DANACH ERFOLGEN, WELCHES MASS AN KENNTNISSEN UND FÄHIGKEITEN DIESES DIPLOM UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON ART UND DAUER DES STUDIUMS UND DER PRAKTISCHEN AUSBILDUNG, DEREN ABSCHLUSS ES BESCHEINIGT, BEI SEINEM BESITZER VERMUTEN LÄSST.
2. DER FREIE ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG IST EIN GRUNDRECHT, DAS JEDEM ARBEITNEHMER DER GEMEINSCHAFT INDIVIDÜLL VOM VERTRAG VERLIEHEN IST; DIE GEWÄHRLEISTUNG EINES EFFEKTIVEN RECHTSSCHUTZES HÄNGT WESENTLICH DAVON AB, DASS ENTSCHEIDUNGEN EINER INNERSTAATLICHEN BEHÖRDE, DURCH DIE DIE GEWÄHRUNG DIESES RECHTS VERWEIGERT WIRD, VOR GERICHT ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN. DIESES ERFORDERNIS STELLT EINEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DAR, DER SICH AUS DEN GEMEINSAMEN VERFASSUNGSTRADITIONEN DER MITGLIEDSTAATEN ERGIBT UND IN DEN ARTIKELN*6 UND 13 DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION VERANKERT IST.
3. WENN IN EINEM MITGLIEDSTAAT DER ZUGANG ZU EINER BERUFSTÄTIGKEIT IM LOHN – ODER GEHALTSVERHÄLTNIS VOM BESITZ EINES INNERSTAATLICHEN DIPLOMS ODER EINES ALS GLEICHWERTIG ANERKANNTEN AUSLÄNDISCHEN DIPLOMS ABHÄNGT, GEBIETET ES DER IN ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG VERANKERTE GRUNDSATZ DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, DASS DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER EINEM ARBEITNEHMER, DER ANGEHÖRIGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS IST, DIE ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT EINES VON DIESEM MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN DIPLOMS VERSAGT WIRD, GERICHTLICH AUF IHRE RECHTMÄSSIGKEIT IM HINBLICK AUF DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBERPRÜFT WERDEN UND DER BETROFFENE VON DEN GRÜNDEN KENNTNIS ERHALTEN KANN, AUF DENEN DIE ENTSCHEIDUNG BERUHT.
Normenkette
EWGVtr Art. 5, 48
Beteiligte
Union nationale des entraîneurs et cadres techniques professionnels du football (Unectef) |
Georges Heylens und andere |
Tenor
WENN IN EINEM MITGLIEDSTAAT DER ZUGANG ZU EINER BERUFSTÄTIGKEIT IM LOHN – ODER GEHALTSVERHÄLTNIS VOM BESITZ EINES INNERSTAATLICHEN DIPLOMS ODER EINES ALS GLEICHWERTIG ANERKANNTEN AUSLÄNDISCHEN DIPLOMS ABHÄNGT, GEBIETET ES DER IN ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG VERANKERTE GRUNDSATZ DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, DASS DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER EINEM ARBEITNEHMER, DER ANGEHÖRIGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS IST, DIE ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT EINES VON DIESEM MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN DIPLOMS VERSAGT WIRD, GERICHTLICH AUF IHRE RECHTMÄSSIGKEIT IM HINBLICK AUF DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBERPRÜFT WERDEN UND DER BETROFFENE VON DEN GRÜNDEN KENNTNIS ERHALTEN KANN, AUF DENEN DIE ENTSCHEIDUNG BERUHT.
Gründe
1 DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE LILLE HAT MIT URTEIL VOM 4.*JULI 1986, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 18. AUGUST 1986, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 48 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM STRAFVERFAHREN AUF UNMITTELBARE LADUNG, DAS DI...