Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Vertragsverletzung des Mitgliedstaats Italien durch unvollständige Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG. Ausserbetriebliche Dienste zum Schutz und zur Gefahrverhütung
Normenkette
Richtlinie 89/391/EWG
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 7 Absätze 3, 5 und 8 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit verstoßen, dass sie
- nicht vorgeschrieben hat, dass der Arbeitgeber alle Gefahren für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz beurteilen muss,
- dem Arbeitgeber freigestellt hat, ob er außerbetriebliche Dienste zum Schutz und zur Gefahrenverhütung hinzuzieht, wenn die innerbetrieblichen Möglichkeiten nicht ausreichen, und
- nicht die Fähigkeiten und die Eignung festgelegt hat, über die die Personen verfügen müssen, die für die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer verantwortlich sind.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 7 Absätze 3, 5 und 8der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1, nachfolgend: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie
nicht vorgeschrieben hat, dass der Arbeitgeber alle Gefahren für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz beurteilen muss,
dem Arbeitgeber freigestellt hat, ob er außerbetriebliche Dienste zum Schutz und zur Gefahrenverhütung hinzuzieht, wenn die innerbetrieblichen Möglichkeiten nicht ausreichen, und
nicht die Fähigkeiten und die Eignung festgelegt hat, über die die Personen verfügen müssen, die für die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer verantwortlich sind.
Gemeinschaftsregelung
2.
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie verpflichtet den Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten des Unternehmens bzw. Betriebs zur Beurteilung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, unter anderem bei der Auswahl von Arbeitsmitteln, chemischen Stoffen oder Zubereitungen und bei der Gestaltung der Arbeitsplätze.
3.
Artikel 7 der Richtlinie – Mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragte Dienste – sieht in seinen Absätzen 1 und 3 vor:
(1)
Unbeschadet seiner Pflichten nach den Artikeln 5 und 6 benennt der Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer, die er mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren im Unternehmen bzw. im Betrieb beauftragt.
…
(3)
Reichen die Möglichkeiten im Unternehmen bzw. im Betrieb nicht aus, um die Organisation dieser Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung durchzuführen, so muss der Arbeitgeber außerbetriebliche Fachleute (Personen oder Dienste) hinzuziehen.
4.
Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie lautet:
In allen Fällen gilt:
die benannten Arbeitnehmer müssen über die erforderlichen Fähigkeiten und Mittel verfügen,
die hinzugezogenen außerbetrieblichen Personen oder Dienste müssen über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen personellen und berufsspezifischen Mittel verfügen und
die benannten Arbeitnehmer und die hinzugezogenen außerbetrieblichen Personen oder Dienste müssen über eine ausreichende Personalausstattung verfügen,
so dass sie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung übernehmen können, wobei die Größe des Unternehmens bzw. des Betriebs und/oder der Grad der Gefahren, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, sowie deren Lokalisierung innerhalb des gesamten Unternehmens bzw. des Betriebs zu berücksichtigen sind.
5.
Artikel 7 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Richtlinie lautet:
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Fähigkeiten und Eignungen im Sinne von Absatz 5 erforderlich sind.
Nationale Regelung
6.
Die Richtlinie wurde durch das Decreto legislativo Nr. 626 vom 19. September 1994 (GURI Nr. 256 vom 12. November 1994, Supplemento ordinario Nr. 141, S. 5) in der Fassung des Decreto legislativo Nr. 242 vom 19. März 1996 (GURI Nr. 104 vom 6. Mai 1996, Supplemento ordinario Nr. 75, S. 5, nachfolgend: Decreto legislativo) in italienisches Recht umgesetzt.
7.
Artikel 4 Absatz 1 des Decreto legislativo lautet:
Der Arbeitgeber beurteilt je nach Art der Tätigkeiten des Unternehmens oder der Produktionsstätte bei der Auswahl von Arbeitsmitteln, chemischen Stoffen...