Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Markt für Telekommunikationsdienste. Mobile Kommunikation. Personal Communications
Normenkette
EWGRL 388/90; RL 96/2/EG
Beteiligte
Kommission / Griechenland |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Die Hellenische Republik hat dadurch, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications in Verbindung mit Artikel 3a Absätze 2 und 3 der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über denWettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste in der Fassung der Richtlinie 96/2 nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Gründe
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschriften, die am 13. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 226 EG zwei Klagen auf Feststellung erhoben, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um Artikel 2 Absatz 1 (C-396/99) und Absatz 2 (C-397/99) der Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications (ABl. L 20, S. 59) in Verbindung mit Artikel 3a Absätze 2 und 3 der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. L 192, S. 10) in der Fassung der Richtlinie 96/2 (imFolgenden: Richtlinie 90/388) nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus den genannten Richtlinien verstoßen hat.
Rechtlicher Rahmen
2.
Die Richtlinie 96/2, die den freien Wettbewerb auf dem Markt für mobile Kommunikation und Personal Communications herstellen will, bestimmt in Artikel 2 Absatz 1, dass die Mitgliedstaaten sich nicht weigern dürfen, Genehmigungen für den Betrieb von Mobilsystemen nach der DCS-1800-Norm spätestens zum 1. Januar 1998 zu erteilen.
3.
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 96/2 dürfen die Mitgliedstaaten die Erteilung von Genehmigungen für Anwendungen für den öffentlichen Zugang/Telepoint, einschließlich Genehmigungen für den Betrieb von Systemen nach der DECT-Norm vom Inkrafttreten dieser Richtlinie an nicht mehr verweigern. Die Richtlinie tritt nach ihrem Artikel 5 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, also am 15. Februar 1996, in Kraft.
4.
Nach Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 96/2 ergreifen die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, Maßnahmen, um die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung tragen, den effektiven Wettbewerb zwischen Betreibern von Systemen, die auf den betreffenden Märkten miteinander im Wettbewerb stehen, zu gewährleisten.
5.
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388 tragen die Mitgliedstaaten, in denen die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen mit Ausnahme des Sprach-Telefondienstes Genehmigungs- und Anmeldeverfahren zur Einhaltung von grundlegenden Anforderungen unterliegt, dafür Sorge, dass die Zulassungen nach Maßgabe objektiver, nicht diskriminierender und durchschaubarer Kriterien erteilt werden. Die Ablehnung von Anträgen muss hinreichend begründet sein und es muss dagegen ein Rechtsmittel eingelegt werden können.
6.
Artikel 3a der Richtlinie 90/388 bestimmt:
Zusätzlich zu den Erfordernissen des Artikels 2 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten die Genehmigungsbedingungen für Mobilkommunikations- und Personal-Communications-Systeme nach folgenden Grundsätzen festlegen:
i)
die Genehmigungsbedingungen dürfen keine anderen als die Bedingungen enthalten, die nach den grundlegenden Anforderungen gerechtfertigt sind, sowie Anforderungen an öffentliche Dienstleistungen in Form von gewerblichen Vorschriften bei Systemen, die für die Nutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen sind, gemäß Artikel 3;
ii)
die Genehmigungsbedingungen für Mobilnetzbetreiber müssen ein transparentes und nicht diskriminierendes Verhalten bei Festnetz- und Mobilnetzbetreibern gewährleisten, die Eigentümer von festen wie auch mobilen Netzen sind;
iii)
die Genehmigungsbedingungen dürfen keine ungerechtfertigten technischen Beschränkungen beinhalten. Die Mitgliedstaaten dürfen insbesondere nicht die Kombination von Genehmigungen verhindern oder das Angebot verschiedener Technologien durch Inanspruchnahme unterschiedlicher Frequenzen beschränken, wenn Multistandardgerät verfügbar ist.
Soweit Frequenzen verfügbar sind, müssen die Mitgliedstaaten Genehmigungen auf der Grundlage von offenen, nicht diskriminierenden und transparenten Verfahren erteilen.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Zahl der zu erteilenden Genehmigungen für Mobil...