Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Nichtumsetzung der Richtlinie 95/30/EG
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache C-26/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,vertreten durch Rechtsberater P. J. Kuijper und N. Yerrell, zum Juristischen Dienst abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch P. Steinmetz, Direktor für rechtliche und kulturelle Angelegenheiten im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, 5, rue Notre-Dame, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 155, S. 41) nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter) sowie der Richter C. Gulmann und J.-P. Puissochet,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 1999,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1.
Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 3. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 155, S. 41) nachzukommen.
2.
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um ihr spätestens am 30. November 1996 nachzukommen, und unterrichten die Kommission hiervon unverzüglich.
3.
Da die Kommission keine Mitteilung über Umsetzungsmaßnahmen, die das Großherzogtum Luxemburg getroffen hatte, um der Richtlinie nachzukommen, erhalten hatte und über keine anderen Anhaltspunkte verfügte, aus denen sie hätte
schließen können, daß das Großherzogtum die erforderlichen Vorschriften erlassen hatte, forderte sie die luxemburgische Regierung mit Schreiben vom 30. Mai 1997 gemäß dem Verfahren des Artikels 169 Absatz 1 EG-Vertrag auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.
4.
Da die Kommission auf dieses Schreiben keine Antwort erhalten hatte, übersandte sie dem Großherzogtum Luxemburg am 22. Dezember 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie nachzukommen.
5.
Das Großherzogtum Luxemburg teilte der Kommission mit Schreiben vom 25. März 1998 mit, daß vor kurzem der Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie dem Conseil d'Etat zur Stellungnahme vorgelegt worden sei, und übersandte mit Schreiben vom 19. August 1998 den Text der Änderungsvorschläge der Regierung zu diesem Verordnungsentwurf.
6.
Da die Kommission keine Mitteilung über den Erlaß der betreffenden Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
7.
Das Großherzogtum Luxemburg bestreitet weder seine Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie nachzukommen, noch die insoweit eingetretene Verzögerung. Es macht jedoch geltend, die bei Annahme des oben genannten Verordnungsentwurfs eingetretenen Verzögerungen seien damit zu erklären, d...