Entscheidungsstichwort (Thema)

Vor dem Verbringen in das Einfuhrland verarbeitetes Rindfleisch. Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vertragsparteien der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten. Gemeinsame Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Förderung der Entwicklung und Diversifizierung des Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien

 

Beteiligte

DAT-SCHAUB

DAT-SCHAUB amba

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri

 

Tenor

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist dahin auszulegen, daß die Vertragsstaaten der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten im Fall einer Verarbeitung der Erzeugnisse vor der Erfüllung der Zollförmlichkeiten in einem von ihnen und der anschließenden Ausfuhr in andere von ihnen nicht als ein einziges Drittland anzusehen sind, in das alle aus dieser Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnisse eingeführt wurden.

 

Gründe

1.

Das Østre Landsret hat mit Beschluß vom 12. März 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der DAT-SCHAUB amba (im folgenden: Klägerin) und dem Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri (dänisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei; im folgenden: Ministerium) betreffend die Weigerung des Ministeriums, der Klägerin Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch zu gewähren, das zur Ausfuhr nach den Vereinigten Arabischen Emiraten bestimmt war und das, nachdem es dort verarbeitet worden war, ohne daß zuvor die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfüllt worden wären, in andere Vertragsstaaten der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (im folgenden: GCC-Länder) ausgeführt wurde.

Die gemeinschaftsrechtliche Regelung

3.

Die Verordnung Nr. 3665/87 stellt gemeinsame Durchführungsvorschriften für die insbesondere in der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) enthaltene Regelung für Ausfuhrerstattungen auf.

4.

Nach Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87 muß das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur, enthalten.

5.

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung ist die Zahlung der einheitlichen oder unterschiedlichen Erstattung unter bestimmten, in dieser Vorschrift aufgeführten Umständen außer von der Voraussetzung, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, davon abhängig, daß das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt wurde, es sei denn, daß es im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist.

6.

Die Artikel 16 bis 18 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 354/90 der Kommission vom 9. Februar 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 hinsichtlich des Nachweises der Ankunft von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine differenzierte Erstattung gewährt wird, im Bestimmungsdrittland (ABl. L 38, S. 34), stellen für Erzeugnisse, für die je nach Bestimmung unterschiedliche Erstattungen vorgesehen sind, zusätzliche Bedingungen auf, insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland.

7.

In bezug auf die Zahlung der Erstattung bestimmt Artikel 17 der Verordnung Nr. 3665/87:

”(1)

Das Erzeugnis muß in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für welche die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung, die gemäß den Bedingungen von Artikel 47 verlängert werden kann, eingeführt worden sein.

(2)

Als in unverändertem Zustand eingeführt gelten die Erzeugnisse, bei denen auf keine Weise ersichtlich ist, daß eine Verarbeitung stattgefunden hat.

Jedoch

-gilt ein Erzeugnis als in unverändertem Zustand eingeführt, wenn es vor seiner Einfuhr be- oder verarbeitet worden ist, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem Drittland erfolgt ist, in das alle aus dieser Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnisse eingeführt worden sind.

(3)

Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freie...

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