Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bayerisches Verwaltungsgericht München-Deutschland. Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Beschluß des Assoziationsrates. Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Familienangehöriger eines Arbeitnehmers. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzungen. Familiäre Lebensgemeinschaft. Dreijähriger ordnungsgemäßer Wohnsitz. Berechnung bei Unterbrechungen. Völkerrechtliche Verträge. Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat. Beschluß über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer. Familienzusammenführung. Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört. Erfordernis einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft mit dem Wanderarbeitnehmer. Zulässigkeit. Recht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, sich in diesem Mitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben. Voraussetzung. Ununterbrochener dreijähriger tatsächlicher Wohnsitz beim Wanderarbeitnehmer. Zeiten, die für die Zwecke der Berechnung dieser Zeitdauer zu berücksichtigen sind. Abwesenheiten von beschränkter Dauer ohne die Absicht, das Zusammenwohnen in Frage zu stellen. Zeiten, für die keine Aufenthaltserlaubnis bestand, die aber von den nationalen Behörden nicht als Zeiten nicht ordnungsgemässen Aufenthalts angesehen worden sind. Einbeziehung
Leitsatz (amtlich)
Nach Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei ist es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht verwehrt, den Anspruch von unter diese Vorschrift fallenden Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat davon abhängig zu machen, daß diese während des im ersten Gedankenstrich dieses Artikels vorgesehenen Zeitraums von drei Jahren mit dem Arbeitnehmer zusammenwohnen.
Diese Vorschrift schafft zwar ihrem Wortlaut nach zugunsten der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der selbst in einem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht besitzt und zu dem zu ziehen sie die Genehmigung erhalten haben, für die angegebenen Zeiten ein Aufenthaltsrecht, das die Familienangehörigen unmittelbar beanspruchen können; sie lässt aber das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, die Einreise dieser Familienangehörigen zu genehmigen oder nicht und ihr Aufenthaltsrecht an Bedingungen zu knüpfen, durch die gewährleistet werden kann, daß ihre Anwesenheit dem Geist und dem Regelungszweck dieser Vorschrift entspricht, d. h. der Familienzusammenführung dient, die die Förderung einer dauerhaften Eingliederung der Familie des türkischen Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht.
Daher und um zu verhindern, daß türkische Staatsangehörige unter Berufung auf einen fiktiven Familienstand die strengeren Anforderungen des Artikels 6 dieses Beschlusses umgehen können, wenn die Zuwanderung unter dem Arbeitnehmerstatus erfolgt, ist ein Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit für die Familienangehörigen, ihre Rechte aus Artikel 7 Satz 1 zu beanspruchen, davon abhängig zu machen, daß sich die Familienzusammenführung, die der Grund für ihre Einreise war, in einem tatsächlichen Zusammenleben mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert.
Objektive Gründe wie die Entfernung der Arbeitsstelle oder Ausbildungsstätte der Familienangehörigen vom Wohnort des Arbeitnehmers können es jedoch rechtfertigen, daß der betreffende Familienangehörige von dem türkischen Wanderarbeitnehmer getrennt lebt.
Artikel 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei ist dahin auszulegen, daß der betroffene Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers, der gekommen ist, um im Rahmen der Familienzusammenführung in einem Mitgliedstaat zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen, dort grundsätzlich drei Jahre lang ununterbrochen mit dem Arbeitnehmer zusammengewohnt haben muß, bevor er sich in diesem Mitgliedstaat auf jedes Stellenangebot bewerben kann.
Jedoch müssen kurzzeitige Unterbrechungen der Lebensgemeinschaft, die ohne die Absicht erfolgen, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen, den Zeiten gleichgestellt werden, während deren der betroffene Familienangehörige tatsächlich mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammengelebt hat. Dies wird bei Urlauben oder Familienbesuchen im Heimatland oder bei einem unfreiwilligen Aufenthalt in diesem Land von weniger als sechs Monaten der Fall sein.
In gleicher Weise muß in Anbetracht dessen, daß die Rechte aus Artikel 7 Satz 1 nach dieser Vorschrift unabhängig davon bestehen, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ein bestimmtes Verwaltungsdokument ausstellen, für die Zwecke der Berechnung dieser drei Jahre der Zeitraum berücksichtigt werden, in dem der Betroffene nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis war, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht aus diesem Grund die ...