Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Berechnung der Leistungen, wenn der Versicherte nicht gleichzeitig die Voraussetzungen aller Rechtsvorschriften erfüllt, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden. Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems
Normenkette
EWGV 1408/71 Art. 45, 49
Beteiligte
Rijksdienst voor Pensioenen |
Tenor
Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung sowie Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 und die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 der Rates vom 22. Dezember 1995, sind dahin auszulegen, daß, falls der Versicherte nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Voraussetzungen für die Gewährung einer – gegebenenfalls verminderten – Leistung bei Alter erfüllt, ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der zuständige Träger gemäß Artikel 46 derselben Verordnung die nach den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten dennoch zu berücksichtigen hat, wenn dem Versicherten dadurch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften erfüllt sind, eine höhere Leistung bei Alter gewährt werden kann.
Gründe
1.
Der Hof van Cassatie hat mit Urteil vom 30. Juni 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 45 und 49 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7) und die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 der Rates vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 335, S. 10), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Lustig, einer belgischen Staatsangehörigen, und dem Rijksdienst voor Pensioenen (im folgenden: Rijksdienst) wegen dessen Weigerung, für die Anwendung der Regelung über den Mindestbetrag einer nach belgischem Recht gewährten Altersrente die von Frau Lustig in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, solange sie nach niederländischem Recht noch keinen Anspruch auf eine Altersrente hatte.
Die nationale Regelung
3.
Artikel 152 des belgischen Gesetzes vom 8. August 1980 betreffend die Haushaltsvoranschläge 1979-1980 (Moniteur belge vom 15. August 1980, S. 9463; im folgenden: Gesetz von 1980) bestimmt:
„Die Altersrente, die für eine vollständige Berufslaufbahn aus dem Rentensystem für Arbeitnehmer gewährt wird, darf nicht unter einem garantierten Mindestbetrag von … für das Jahr … liegen.
Der König bestimmt,
1.
was unter vollständiger Berufslaufbahn zu verstehen ist und wie sie nachgewiesen wird;
…”
4.
Artikel 33 des Anpassungsgesetzes bezüglich der Renten im Sozialbereich (Moniteur belge vom 14. Februar 1981, S. 1697; im folgenden: Gesetz von 1981) sieht vor:
„Bei Arbeitnehmern, die eine Berufslaufbahn als Arbeitnehmer von mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn nachweisen, darf der Betrag der Altersrente aus dem Alters- und Hinterbliebenenrentensystem für Arbeitnehmer nicht geringer sein als ein Bruchteil der in Artikel 152 des Gesetzes vom 8. August 1980 betreffend die Haushaltsvoranschläge 1979-1980 festgesetzten Grundbeträge.
Dieser Bruchteil entspricht demjenigen, der zur Berechnung der Rente aus dem Rentensystem für Arbeitnehmer gedient hat.
Der König bestimmt,
1.
was unter zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn zu verstehen ist und wie diese Berufslaufbahn nachgewiesen wird;
….”
5.
Im entscheidungserheblichen Zeitraum galt die Berufslaufbahn von Frauen als vollständig, wenn sie vierzig in Belgien zurückgelegte Berufsjahre umfaßte.
Die Gemeinschaftsregelung
6.
Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der zu Titel III Kapitel 3, „Alter und Tod (Renten)”, gehört, bestimmt:
„Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspru...