Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung des Mitgliedstaats Frankreich durch Nichtumsetzung einer Richtlinie übr den Jugendarbeitsschutz

 

Normenkette

Richtlinie 94/33/EWG

 

Beteiligte

Kommission / Frankreich

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Französische Republik

 

Tenor

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L 216, S. 12; im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und – hilfsweise – diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2.

Nach Artikel 17 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie spätestens am 22. Juni 1996 nachzukommen, bzw. sich spätestens zu jenem Zeitpunkt zu vergewissern, daß dieSozialpartner die notwendigen Vorschriften durch Vereinbarungen einführen, und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3.

Da die Kommission von der französischen Regierung keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in der französischen Rechtsordnung erhalten hatte und auch nicht über anderweitige Informationen darüber verfügte, daß die Französische Republik die erforderlichen Vorschriften erlassen hatte, beschloß die Kommission, gegenüber diesem Mitgliedstaat das in Artikel 169 des Vertrages vorgesehene Verfahren einzuleiten. Mit Schreiben vom 16. Januar 1997 erinnerte die Kommission die Französische Republik an die Verpflichtungen aus der Richtlinie und forderte sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.

4.

Die französische Regierung antwortete am 13. März 1997, das geltende französische Recht enthalte bereits die meisten Normen der Richtlinie; sie räumte aber ein, daß dieses Recht noch ergänzt werden müsse, um eine zufriedenstellende Umsetzung sicherzustellen. Sie gab an, ein Gesetzentwurf mit den erforderlichen Vorschriften solle in Kürze im Parlament eingebracht werden.

5.

Nachdem die Kommission keine weitere Mitteilung über diese Umsetzung erhalten hatte, richtete sie mit Schreiben vom 12. Januar 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik. Die Kommission wiederholte darin die Erklärungen aus dem Fristsetzungsschreiben und forderte die Französische Republik auf, dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

6.

Mit Schreiben vom 13. März 1998 antwortete die französische Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, daß die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung noch im Gange sei. Daraufhin hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

7.

Die Französische Republik bestreitet nicht, daß ihre Rechtsvorschriften zur Anpassung an die Richtlinie geändert werden müssen; sie gibt jedoch an, die meisten Vorschriften der Richtlinie seien bereits Bestandteil des geltenden innerstaatlichen Rechts.

8.

Unter diesen Voraussetzungen genügt die Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kosten

Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, derFranzösischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Mai 2000.

Verfahrenssprache: Französisch.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1165346

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