Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Artikel 12 EG, 39 EG und 42 EG. Artikel 45 und 48 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Alter und Tod. Arbeitslosigkeit. Mindestversicherungszeiten. Versicherungszeiten, die bei der Berechnung des Betrages der Leistungen, jedoch nicht für die Eröffnung eines Anspruchs auf diese Leistungen berücksichtigt werden. Zeiten der Arbeitslosigkeit. Zusammenrechnung
Beteiligte
Cristalina Salgado Alonso |
Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) |
Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) |
Tenor
Die Artikel 39 EG und 42 EG sowie 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung wie der 28. Ergänzungsbestimmung zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht entgegenstehen, die es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht erlaubt, für die Eröffnung eines Anspruchs auf Altersrente nach dem nationalen System bestimmte Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die ein arbeitsloser Arbeitnehmer im Gebiet dieses Staates zurückgelegt hat und während deren der Träger der Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Altersversicherung abgeführt hat, mit der Maßgabe, dass solche Zeiten nur für die Berechnung des Betrages der Altersrente berücksichtigt werden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Social Nr. 3 Orense (Spanien) mit Beschluss vom 24. Juni 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juli 2003, in dem Verfahren
Cristalina Salgado Alonso
gegen
Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS),
Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter), P. Kuris und G. Arestis,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Frau Salgado Alonso, vertreten durch A.Vázquez Conde, abogado,
- des Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und der Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), vertreten durch A. R. Trillo García und A. Llorente Alvarez als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch E. Braquehais Conesa als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard, I. Martínez del Peral und D. Martin als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. Oktober 2004,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 12 EG, 39 EG und 42 EG sowie der Artikel 45 und 48 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).
2
Die vorgelegte Frage stellt sich in einem Rechtsstreit von Frau Salgado Alonso gegen das Instituto Nacional de la Seguridad Social (Staatliche Sozialversicherungsanstalt, im Folgenden: INSS) und die Tesorería General de la Seguridad Social (Allgemeine Finanzverwaltungsbehörde der Sozialversicherung, im Folgenden: TGSS), bei der es um die Berechnung ihrer Ansprüche auf eine Altersrente nach den spanischen Rechtsvorschriften geht.
Rechtlicher Rahmen
Das Gemeinschaftsrecht
3
Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt den Begriff „Versicherungszeiten” wie folgt:
„die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; die Zeiten, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte zurückgelegt wurden, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als Versicherungszeiten”.
4
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pfli...