Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsbedingungen. Arbeitszeitgestaltung. Richtlinie 2003/88/EG. Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Krankheitsurlaub. Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt. Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub
Beteiligte
Deutsche Rentenversicherung Bund |
Her Majesty's Revenue and Customs |
Tenor
1. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit des Krankheitsurlaubs fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.
2. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
3. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Für die Berechnung der entsprechenden finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Deutschland) (C-350/06) und vom House of Lords (Vereinigtes Königreich) (C-520/06) mit Entscheidungen vom 2. August und vom 13. Dezember 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 21. August und am 20. Dezember 2006, in den Verfahren
Gerhard Schultz-Hoff (C-350/06)
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund
und
Stringer u. a. (C-520/06)
gegen
Her Majesty's Revenue and Customs
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und A. Ó Caoimh sowie der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk, P. Kūris, E. Juhász, G. Arestis, E. Levits (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Deutschen Rentenversicherung Bund, vertreten durch Rechtsanwalt J. Littig,
- der Rechtsmittelführer in der Rechtssache Stringer u. a., vertreten durch C. Jeans, QC, und M. Ford, Barrister, beauftragt von V. Phillips, Solicitor,
- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Z. Bryanston-Cross als Bevollmächtigte im Beistand von T. Ward, Barrister,
- der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Bocek als Bevollmächtigten,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels als Bevollmächtigte,
- der polnischen Regierung, vertreten durch E. Osniecka-Tamecka als Bevollmächtigte,
- der slowenischen Regierung, vertreten durch M. Remic als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. Januar 2008
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).
2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten – zum einen zwischen Herrn Schultz-Hoff und seinem ehemaligen Arbeitgeber, der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRB), zum anderen zwischen mehreren Angestellten, von denen einige entlassen wurden, und ihrem Arbeitgeber bzw. ehemaligen Arbeitgeber, Her Majesty's Revenue and Customs – über die Fragen, ob ein wegen Krankheitsurlau...