Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Diskriminierungsverbot. Begriff ‚Beschäftigungsbedingungen’. Gewährung von Sonderurlaub. Nationale Regelung, nach der nur Beamte auf Lebenszeit einen Anspruch auf Sonderurlaub im Fall der Wahl in ein öffentliches Amt haben, nicht aber Beamte auf Zeit

 

Normenkette

Richtlinie 1999/70/EG

 

Beteiligte

Vega González

Margarita Isabel Vega González

Consejería de Hacienda y Sector Público del Gobierno del Principado de Asturias

 

Tenor

1. Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Beschäftigungsbedingungen” im Sinne dieser Bestimmung den Anspruch eines in ein parlamentarisches Amt gewählten Arbeitnehmers auf einen von der nationalen Regelung vorgesehenen Sonderurlaub umfasst, bei dem das Arbeitsverhältnis in der Weise ausgesetzt wird, dass der Fortbestand der Stelle dieses Arbeitnehmers sowie seine Beförderungsrechte bis zum Ablauf dieses Parlamentsmandats sichergestellt werden.

2. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es ausnahmslos ausschließt, einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer zur Ausübung eines politischen Mandats eine Beurlaubung zu gewähren, bei der das Arbeitsverhältnis bis zur Wiedereingliederung dieses Arbeitnehmers nach Ablauf dieses Mandats ausgesetzt wird, während Dauerbeschäftigten dieses Recht zusteht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 1 de Oviedo (Verwaltungsgericht Nr. 1 Oviedo, Spanien) mit Entscheidung vom 1. März 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 16. März 2016, in dem Verfahren

Margarita Isabel Vega González

gegen

Consejería de Hacienda y Sector Público del Gobierno del Principado de Asturias

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits, der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Vega González, vertreten durch S. Suárez Solis, abogada, und R. Blanco González, procurador,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis und A. Rubio González als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. September 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung), die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) enthalten ist.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Margarita Isabel Vega González und der Consejería de Hacienda y Sector Público del Gobierno del Principado de Asturias (Ministerium für Finanzen und den öffentlichen Sektor der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Asturien, Spanien) (im Folgenden: Ministerium) wegen dessen Weigerung, dem Antrag von Frau Vega González auf Gewährung von Sonderurlaub im Anschluss an ihre Wahl zur Parlamentsabgeordneten stattzugeben.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 geht hervor, dass „[d]ie Unterzeichnerparteien … eine Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge schließen [wollten], welche die allgemeinen Grundsätze und Mindestvorschriften für befristete Arbeitsverträge und Beschäftigungsverhältnisse niederlegt. Sie haben ihren Willen bekundet, durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse zu verbessern und einen Rahmen zu schaffen, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse verhindert.”

Rz. 4

Nach Art. 1 der Richtlinie 1999/70 soll mit ihr „die zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen [Europäischer Gewerkschaftsbund (EGB), Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE) und Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP)] geschlossene Rahmenvereinbarung …, die im Anhang enthalten ist, durchgeführt werden”.

Rz. 5

Die Präambel der Rahmenvereinbarung bestimmt in ihrem dritten Absatz, dass diese „die allgemeinen Grundsätze und Mindestvorschriften für befristete Arbeitsverträge in der Erke...

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