Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 76/207/EWG des Rates. Weigerung eines Arbeitgebers, einem entlassenen Arbeitnehmer Arbeitszeugnisse auszustellen

 

Beteiligte

Coote

Belinda Jane Coote

Granada Hospitality Ltd

 

Tenor

Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 6 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen verpflichtet, die innerstaatlichen Vorschriften zu erlassen, die notwendig sind, um einen gerichtlichen Rechtsschutz des Arbeitnehmers für den Fall sicherzustellen, daß sich der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Reaktion auf die Erhebung einer Klage auf Einhaltung des Grundsatzes des Gleichbehandlung im Sinne der Richtlinie weigert, Arbeitszeugnisse zu erteilen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-185/97

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Employment Appeal Tribunal London (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Belinda Jane Coote

gegen

Granada Hospitality Ltd

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten H. Ragnemalm und R. Schintgen sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), J. L. Murray, D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann und K. M. Ioannou,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • von Belinda Jane Coote, vertreten durch Barrister Dinah Rose, beauftragt durch Principal Legal Officer Pauline Matthews, Equal Opportunities Commission,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Lindsey Nicoll vom Treasury Solicitor's Department als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister Sarah Moore,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Marie Wolfcarius und Xavier Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Belinda Jane Coote, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission in der Sitzung vom 19. Februar 1998,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. April 1998,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Das Employment Appeal Tribunal, London, hat mit Beschluß vom 20. November 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Belinda Jane Coote (im folgenden: Klägerin) und der Granada Hospitality Ltd (im folgenden: Beklagte) über die Weigerung der Beklagten, potentiellen Arbeitgebern der Klägerin Arbeitszeugnisse zu übermitteln.

Die Richtlinie

3.

Die Richtlinie hat gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 „zum Ziel, daß in den Mitgliedstaaten der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, und des Zugangs zur Berufsbildung sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen und in bezug auf die soziale Sicherheit unter den in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen verwirklicht wird. Dieser Grundsatz wird im folgenden als ‚Grundsatz der Gleichbehandlung’ bezeichnet.”

4.

Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

„Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen beinhaltet, daß Männern und Frauen dieselben Bedingungen ohne Diskriminierung auf Grund des Geschlechts gewährt werden.”

5.

Artikel 6 der Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten erlassen die innerstaatlichen Vorschriften, die notwendig sind, damit jeder, der sich wegen Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 auf seine Person für beschwert hält, nach etwaiger Befassung anderer zuständiger Stellen seine Rechte gerichtlich geltend machen kann.”

6.

Artikel 7 der Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um Arbeitnehmer vor jeder Entlassung zu schützen, die eine Reaktion des Arbeitgebers auf eine Beschwerde im Betrieb oder gerichtliche Klage auf Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung darstellt.”

Die nationale Regelung

7.

In Section 4...

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