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EuGH Urteil vom 23.01.1997 - C-171/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht-Deutschland. Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Beschluß des Assoziationsrates. Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Freiwillige Kündigung des Arbeitsvertrags. Völkerrechtliche Verträge. Freizuegigkeit. Arbeitnehmer. Türkischer Staatsangehöriger, der über vier Jahre lang in einem Mitgliedstaat beschäftigt war und seine Beschäftigung aufgegeben hat. Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Stellensuche. Voraussetzung. Dauer des Aufenthalts. Festlegung innerhalb vernünftiger Grenzen durch die nationalen Rechtsvorschriften oder beim Fehlen solcher Vorschriften durch das nationale Gericht

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei ist dahin auszulegen, daß ein türkischer Arbeitnehmer, der über vier Jahre lang im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß beschäftigt war und freiwillig seine Beschäftigung aufgibt, um in demselben Mitgliedstaat eine neue Beschäftigung zu suchen, dem es jedoch nicht gelingt, unmittelbar anschließend ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, in diesem Staat während eines angemessenen Zeitraums ein Aufenthaltsrecht besitzt, um dort eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu suchen, sofern er weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört, wobei er gegebenenfalls den Vorschriften der in diesem Staat insoweit geltenden Regelungen nachzukommen hat, z. B. dadurch, daß er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaats und beim Fehlen entsprechender Rechtsvorschriften die des angerufenen nationalen Gerichts, einen solchen angemessenen Zeitraum...

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