Entscheidungsstichwort (Thema)

Öffentliche Bauaufträge – Teilnahmevorschriften – Bietergemeinschaft – Änderung der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft – In den Verdingungsunterlagen vorgesehenes Verbot – Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht – Nachprüfung. ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Dioikitiko Efeteio Athen (Griechenland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

 

Beteiligte

Makedoniko Metro und Michaniki

Makedoniko Metro

Michaniki AE

Elliniko Dimosio

 

Tenor

1. Die Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge steht nicht einer nationalen Regelung entgegen, die es untersagt, die Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft, die an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags oder zur Erteilung einer öffentlichen Baukonzession teilnimmt, nach Abgabe der Angebote zu ändern.

2. Einer Bietergemeinschaft müssen die Rechtsbehelfe, die in der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vorgesehen sind, zur Verfügung stehen, soweit eine Entscheidung einer Vergabebehörde die Rechte verletzt, die ihr nach dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zustehen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-57/01

Makedoniko Metro

und

Michaniki AE

gegen

Elliniko Dimosio

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinien 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) und 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, des Richters V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • der Makedoniko Metro und der Michaniki AE, vertreten durch G. Karydis, A. Pliakos und N. I. Kampas, Dikigoroi,
  • der griechischen Regierung, vertreten duch V. Kyriazopoulos, C. Georgiadis und D. Tsangarakis als Bevollmächtigte,
  • die österreichischen Regierung, vertreten durch M. Fruhmann als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin und P. Panayotopoulos als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Makedoniko Metro und der Michaniki AE, vertreten durch G. Karydis und A. Pliakos, der griechischen Regierung, vertreten durch V. Kyriazopoulos, und der Kommission, vertreten durchM. Nolin und M. Konstantinidis als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 6. Juni 2002

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 2002,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Das Dioikitiko Efeteio Athen hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Februar 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Richtlinien 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1, im Folgenden: Richtlinie 89/665) und 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Bietergemeinschaft Makedoniko Metro (im Folgenden: Makedoniko Metro) und der Gesellschaft Michaniki AE (im Folgenden: Michaniki) auf der einen Seite und dem griechischen Staat auf der anderen Seite wegen eines Auftrags für die Errichtung einer Untergrundbahn in der Stadt Saloniki (Griechenland).

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3.

Artikel 1 der Richtlinie 89/665 bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinien 71/305/EWG, 77/62/EWG und 92/50/EWG fallenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge die Entscheidungen der Vergabebehörden...

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