Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 79/7/EWG. Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit. Festsetzung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalters
Beteiligte
Sozialversicherungsanstalt der Bauern |
Tenor
Die Ausnahme in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist nicht auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit anwendbar, für die im nationalen Recht nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festgesetzt wurde.
Tatbestand
In der Rechtssache C-104/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom österreichischen Obersten Gerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Johann Buchner u. a.
gegen
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten D. A. O. Edward und L. Sevón sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann und H. Ragnemalm (Berichterstatter),
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von J. Buchner u. a., vertreten durch Rechtsanwalt J. Winkler, Linz,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch Oberrätin C. Pesendorfer, Bundeskanzleramt, als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von C. Vajda, QC,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. P. Kuijper und durch M. Wolfcarius, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Eilmansberger, Brüssel,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von J. Buchner u. a., vertreten durch Rechtsanwalt J. Winkler, der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse, Bundeskanzleramt, als Bevollmächtigten, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins im Beistand von C. Vajda, und der Kommission, vertreten durch M. Wolfcarius im Beistand von Rechtsanwalt T. Eilmansberger, in der Sitzung vom 8. Juni 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 1999,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 31. März 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24, im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Johann Buchner und zwölf anderen Klägern (im folgenden: Kläger) und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im folgenden: Beklagte) wegen deren Weigerung, den Klägern eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Das Gemeinschaftsrecht
3.
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verbietet jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere bei der Berechnung der Leistungen.
4.
Eine solche Diskriminierung kann nur nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie gerechtfertigt sein, wonach diese der Befugnis der Mitgliedstaaten nicht entgegensteht, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen.
5.
Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt:
Die Mitgliedstaaten überprüfen in regelmäßigen Abständen die aufgrund des Absatzes 1 ausgeschlossenen Bereiche, um festzustellen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung in dem Bereich gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten.
6.
Artikel 8 der Richtlinie lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen sechs Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie unterrichten hiervon unverzüglich die Kommission.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie im Anwendungsbereich dieser Richtlinie erlassen, einschließlich der von ihnen in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen.
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