Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Finanzielle Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für dieLandwirtschaft (EAGFL). Aufhebung einer finanziellen Beteiligung. Verordnung (EWG) Nr. 355/77. Verordnung (EWG) Nr. 4253/88. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 

Beteiligte

Conserve Italia / Kommission

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Conserve Italia Soc. Coop. Arl

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Conserve Italia Soc. Coop. arl trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

1.

Die Conserve Italia Soc. Coop. arl (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 22. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96 (Conserve Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt. Mit diesem Urteil hat das Gericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen, die die Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung C(96) 2760 der Kommission vom 3. Oktober 1996 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), mit der die der Massalombarda Colombani SpA durch die Entscheidung C(90) 950/356 der Kommission vom 29. Juni 1990 (im Folgenden: Gewährungsentscheidung) gewährte finanzielle Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für dieLandwirtschaft (EAGFL) aufgehoben wurde, und, soweit erforderlich, gegen jede mit dieser Entscheidung im Zusammenhang stehende Handlung erhoben hatte, insbesondere gegen die Arbeitsunterlage VI/1216/86-IT (im Folgenden: Arbeitsunterlage) über die Bestimmung der höchstmöglichen Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 51, S. 1).

Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung Nr. 355/77

2.

Nach Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 355/77 kann die Kommission einen Zuschuss zu der gemeinsamen Maßnahme gewähren, indem sie durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, Vorhaben finanziert, die die Förderung oder Rationalisierung der Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen.

3.

Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung bestimmt:

Während der gesamten Dauer der Beteiligung des [EAGFL] übermittelt die hierzu von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte Behörde oder Stelle der Kommission auf deren Antrag sämtliche Belege und Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die finanziellen oder sonstigen Auflagen für jedes Vorhaben erfüllt sind …

Die Kommission kann … den Zuschuss des [EAGFL] aussetzen, einschränken oder ganz einstellen …,

wenn das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird oder

wenn bestimmte Auflagen nicht erfüllt werden oder

Die Kommission zieht die Beträge wieder ein, deren Zahlung nicht gerechtfertigt war oder nicht mehr gerechtfertigt ist.

Die Verordnung Nr. 2515/85

4.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2515/85 der Kommission vom 23. Juli 1985 über die Anträge auf Zuschüsse des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für Vorhaben zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse undfür Erzeugnisse der Fischerei (ABl. L 243, S. 1) bestimmt in ihren Anhängen, welche Angaben und Unterlagen die nach der Verordnung Nr. 355/77 gestellten Zuschussanträge enthalten müssen.

5.

Diese Anhänge enthalten zum einen Muster für die von den Antragstellern auszufüllenden Formulare und zum anderen Erläuterungen, die den Antragstellern bei ihrem Vorgehen helfen sollen.

6.

Die Erläuterungen nach Rubriken des Anhangs A der Verordnung Nr. 2515/85 stellen zu Nummer 5.3 des von den Antragstellern auszufüllenden Formulars klar: [F]ür Vorhaben, die vor Eingang des Antrags bei der Kommission begonnen werden, können keine Zuschüsse gewährt werden. Mit dieser Nummer des Formulars verpflichten sich Personen, die einen Zuschuss beantragen, mit der Durchführung des Vorhabens nicht vor Eingang des Antrags beim EAGFL, Abteilung Ausrichtung, zu beginnen.

Die Arbeitsunterlage

7.

Die Arbeitsunterlage wurde 1986 von den Dienststellen des EAGFL erarbeitet. Nach ihrem Punkt B.1 Absatz 5 sind Arbeiten oder Maßnahmen, die vor Stellung des Antrags auf Beteiligung begonnen haben, von der Beteiligung vollständig ausgeschlossen. Absatz 5 sieht jedoch Ausnahmen von diesem Ausschluss vor für

b)

Kauf von Baumaschinen, -geräten und -materialien einschließlich Metallkonstruktionen und Fertigbauteile (Bestellung und Lieferung), wenn der Zusammenbau und der Einbau und die die Baumaterialien betreffenden Arbeiten an Ort und Stelle nicht schon stattgefunden haben, bevor der Antrag auf Beteiligung des Fonds gestellt wurde;

c)

Kosten des Kaufs von Ausrüstung und Maschinen, die vo...

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