Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG. VORGELEGT VON DER COUR DE CASSATION. SOZIALE SICHERHEIT. BEGRIFF DER LEISTUNG DER SOZIALHILFE
Leitsatz (amtlich)
1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER – GEMEINSCHAFTSREGELUNG – SACHLICHER GELTUNGSBEREICH – DEN EMPFÄNGERN VON RENTEN AUS EINEM NATIONALEN SOLIDARITÄTSFONDS GEZAHLTE ERGÄNZUNGSZULAGE – EINBEZIEHUNG
2. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER – LEISTUNGEN – WOHNORTKLAUSELN – AUFHEBUNG – ENTSTEHUNG ODER AUFRECHTERHALTUNG DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN WEGEN DES WOHNSITZES DES BETROFFENEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERNEINT – UNZULÄSSIGKEIT
1. ARTIKEL 4 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER EINE VON EINEM NATIONALEN SOLIDARITÄTSFONDS GEZAHLTE, AUS STEUERMITTELN FINANZIERTE ERGÄNZUNGSZULAGE, DIE DEN EMPFÄNGERN VON ALTERS –, HINTERBLIEBENEN – ODER INVALIDITÄTSRENTEN GEWÄHRT WIRD, UM IHNEN EIN EXISTENZMINIMUM ZU SICHERN, NICHT VOM SACHLICHEN GELTUNGSBEREICH DIESER VERORDNUNG AUSNIMMT, SOWEIT DIE BETROFFENEN EINEN GESETZLICH GESCHÜTZTEN ANSPRUCH AUF DIESE ZULAGE HABEN.
2. ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS WEDER DIE ENTSTEHUNG NOCH DIE AUFRECHTERHALTUNG DES ANSPRUCHS AUF DIE IN DIESER BESTIMMUNG GENANNTEN LEISTUNGEN, RENTEN UND ZULAGEN ALLEIN DESHALB VERNEINT WERDEN KANN, WEIL DER BETROFFENE NICHT IM GEBIET DES MITGLIEDSTAATS WOHNT, IN DEM DER ZUR ZAHLUNG VERPFLICHTETE TRÄGER SEINEN SITZ HAT.
Normenkette
EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 4, Art. 10 Abs. 1
Beteiligte
Caisse régionale d'assurance maladie Rhône-Alpes |
Directeur régional des affaires sanitaires et sociales de Lorraine |
Caisse régionale d'assurance maladie du Nord-Est |
Caisse primaire centrale d'assurance maladie |
Tenor
1) ARTIKEL 4 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU – UND ABWANDERN, IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER EINE VON EINEM NATIONALEN SOLIDARITÄTSFONDS GEZAHLTE, AUS STEUERMITTELN FINANZIERTE ERGÄNZUNGSZULAGE, DIE DEN EMPFÄNGERN VON ALTERS –, HINTERBLIEBENEN – ODER INVALIDITÄTSRENTEN GEWÄHRT WIRD, UM IHNEN EIN EXISTENZMINIMUM ZU SICHERN, NICHT VOM SACHLICHEN GELTUNGSBEREICH DIESER VERORDNUNG AUSNIMMT, SOWEIT DIE BETROFFENEN EINEN GESETZLICH GESCHÜTZTEN ANSPRUCH AUF DIESE ZULAGE HABEN.
2) ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS WEDER DIE ENTSTEHUNG NOCH DIE AUFRECHTERHALTUNG DES ANSPRUCHS AUF DIE IN DIESER BESTIMMUNG GENANNTEN LEISTUNGEN, RENTEN UND ZULAGEN ALLEIN DESHALB VERNEINT WERDEN KÖNNEN, WEIL DER BETROFFENE NICHT IM GEBIET DES MITGLIEDSTAATS WOHNT, IN DEM DER ZUR ZAHLUNG VERPFLICHTETE TRÄGER SEINEN SITZ HAT.
Gründe
1 DIE COUR DE CASSATION DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK HAT MIT DREI URTEILEN VOM 21. OKTOBER 1985, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 28. NOVEMBER 1985, UND MIT URTEIL VOM 19. MÄRZ 1986, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 3. APRIL 1986, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG IN DEN VIER RECHTSSACHEN ZWEI GLEICHLAUTENDE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 4 UND 10 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU – UND ABWANDERN (ABL. L*149, S.*2), VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN VON RECHTSSTREITIGKEITEN ÜBER DIE WEIGERUNG DER ZUSTÄNDIGEN REGIONALEN KASSEN, EMPFÄNGERN VON ALTERS –, HINTERBLIEBENEN – UND INVALIDITÄTSRENTEN, DIE IHREN WOHNSITZ IN ITALIEN GENOMMEN HATTEN, DIE ALS „ALLOCATION SUPPLEMENTAIRE” (ERGÄNZUNGSZULAGE) BEZEICHNETE ZULAGE ZU ZAHLEN. NACH FRANZÖSISCHEM RECHT WIRD DIESE ZULAGE EMPFÄNGERN VON ALTERS – UND INVALIDITÄTSLEISTUNGEN GEWÄHRT, DEREN EINKOMMEN UNZUREICHEND IST. SIE WIRD IHNEN JEDOCH ENTZOGEN, WENN SIE AUSSERHALB DES HOHEITSGEBIETS DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK WOHNUNG NEHMEN.
3 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT, WIRD DIE ERGÄNZUNGSZULAGE VOM FONDS NATIONAL DE SOLIDARITE GEWÄHRT, EINER IM JAHRE 1956 GESCHAFFENEN EINRICHTUNG ZUR FÖRDERUNG DES SCHUTZES ÄLTERER PERSONEN, INSBESONDERE DURCH DIE VERBESSERUNG DER PENSIONEN, RENTEN UND ALTERSZULAGEN. DIE ERGÄNZUNGSZULAGE WIRD AUS STEUERMITTELN FINANZIERT. DIE BEDINGUNGEN FÜR IHRE GEWÄHRUNG SIND IM CODE DE LA SECURITE SOCIALE (GESETZBUCH DER SOZIALEN SICHERHEIT; ARTIKEL L 815-1 FF.) NIEDERGELEGT.
4 IN DEN VORLAGEURTEILEN WIRD DIE ERGÄNZUNGSZULAGE BEZEICHNET ALS EINE „AUS STEUERMITTELN FINANZIERTE SOLIDARITÄTSZULAGE, DIE DAZU BESTIMMT IST, ALLGEMEIN EIN EXISTENZMINIMUM ZU SICHERN, UND DIE NACH MASSGABE DER EINKOMMENSVERHÄLTNISSE DES ANTRAGSTELLERS, ABER UNABHÄNGIG VON SEINER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT, ZUSÄTZLICH ZU EINER ANDEREN AUF BEITRÄGEN BERUHENDEN ODER BEITRAGSFREIEN LEISTUNG GEWÄHRT WIRD UND DIE UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN AUS DEM NACHLASS DES EMPFÄNGERS ZU ERSTATTEN IST”. DAS NATIONALE GERICHT STELLT SICH DIE FRAGE, OB EINE SOLCHE ZULAGE IN DEN SACHLICHEN GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG N...