Beteiligte

Eismann Alto Adige Srl

Ufficio IVA di Bolzano

 

Tenor

Artikel 22 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung des Artikels 28h, der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen eingefügt wurde, ist dahin auszulegen, daß er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die für Waren, die ausschließlich innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats befördert werden, die Ausstellung von Begleitpapieren vorschreibt.

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Sechste Kammer)

„Mehrwertsteuer – Auslegung des Artikels 22 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG – Gleichbehandlung der inländischen Umsätze und der von den Steuerpflichtigen zwischen Mitgliedstaaten bewirkten Umsätze”

In der Rechtssache C-217/94

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag von der Commissione tributaria di primo grado Bozen (Italien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Eismann Alto Adige Srl[1]

gegen

Ufficio IVA Bozen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 22 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1) in der Fassung des Artikels 28h, der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABI. L 376, S. 1) eingefügt wurde,

erläßt

Der Gerichtshof

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter C. N. Kakouris und G. Hirsch (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. B. Elmer

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftIichen Erklärungen

der Eismann Alto Adige Srl, vertreten durch Rechtsanwalt Francesco Cimmino, Mailand,

der italienischen Regierung, vertreten durch Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Maurizio Fiorilli,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch Luís Fernandes, Director do Serviço Jurídico da Direcção Geral dos Assuntos Comunitários, und Angelo Cortesão de Seiça Neves, Mitglied desselben Dienstes, als Bevollmächtigter

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Enrico Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Beteiligten in der Sitzung vom 14. März 1996,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Mai 1996,

folgendes

Urteil

1 Die Commissione tributaria di primo grado Bozen hat mit Beschluß vom 12. Juli 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juli 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 22 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1; nachstehend: Sechste Richtlinie) in der Fassung des Artikels 28h, der durch die RichtIinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABl. L 376, S. 1) eingefügt wurde, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Eismann Alto Adige Srl (nachstehend: Firma Eismann) mit Sitz in Laives (Italien) und dem Ufficio IVA Bozen (Mehrwertsteueramt Bozen) wegen Bußgeldbescheiden, die letzteres gegen die Firma Eismann verhängt hatte, weil sie auf italienischem Gebiet Waren ohne Beachtung bestimmter nach italienischem Recht vorgeschriebener Förmlichkeiten befördert hatte.

3 Nach den Artikeln 1 und 2 des Dekrets Nr. 627 des Präsidenten der Republik vom 6. Oktober 1978 (nachstehend: DPR) muß in Italien allen Waren während ihrer Beförderung zur Erleichterung der Steuerkontrollen ein Begleitschein beigefügt sein.

4 Nach der Abschaffung der Steuergrenzen zwischen den Mitgliedstaaten zum 1. Januar 1993 durch die Richtlinie 91/680 stellte der italienische Finanzminister in einem Rundschreiben vom 5. Januar 1993 klar, daß die Verpflichtung der Ausstellung des Begleitscheins gemäß dem DPR für Waren im innergemeinschaftlichen Handel zwar entfallen sei, für den innerstaatlichen HandeI und den Handel mit Drittländern aber bestehen bleibe.

5 Durch Artikel 1 Numme...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge