Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann. Feststellung der Rente eines verheirateten Mannes nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt.

2.

Weder Art 51 EWGVtr noch die EWGV Nr 1408/71, insbesondere Anh VI Abschn I Nr 2 Buchst c, schreiben vor, daß bei der Feststellung der Rente eines verheirateten Mannes nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung seine Frau, die nach dem 1.1.1957 Zeiten zurückgelegt hat, die nach Buchstabe c Versicherungszeiten gleichgestellt sind, aus diesem Grund in den Genuß der im niederländischen Recht vorgesehenen Vergünstigungen für Zeiten vor der Eheschließung und dem 1.1.1957 kommen muß, in denen sie weder in den Niederlanden gewohnt noch dort eine entlohnte Tätigkeit ausgeübt hat.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 51; EWGV 1408/7 Anh. 6 Abschn. 1 Nr. 2 Buchst. c

 

Beteiligte

G. J. J. De Jong

Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

 

Fundstellen

EuGHE 1986, 671

SozR 6050 Anh VI Nr 1

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