Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Sicherheit. Krankenhausbehandlung eines Rentners während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er wohnt. Voraussetzungen für die Übernahme. Artikel 31 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Artikel 31 und 93 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Beteiligte
Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA) |
Tenor
1. Artikel 31 der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Bezug von Sachleistungen, die diese Bestimmung den Rentnern garantiert, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem aufhalten, in dem sie wohnen, nicht davon abhängt, dass die Krankheit, die der betreffenden Behandlung bedurfte, plötzlich während dieses Aufenthalts aufgetreten ist und die unverzügliche Behandlung erforderlich gemacht hat. Diese Bestimmung verwehrt es daher einem Mitgliedstaat, den Bezug dieser Leistungen einer solchen Voraussetzung zu unterwerfen.
2. Artikel 31 der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 3096/95 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, den Bezug der durch diese Bestimmung garantierten Sachleistungen irgendeinem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen.
3. Die Gewährung und die Übernahme der Sachleistungen im Sinne von Artikel 31 der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 3096/95 geänderten Fassung haben normalerweise nach Maßgabe dieses Artikels in Verbindung mit Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie den Artikeln 31 und 93 der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 3096/95 geänderten Fassung zu erfolgen.
4. Zeigt sich, dass der Träger des Aufenthaltsorts die Gewährung der Sachleistungen im Sinne von Artikel 31 der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 3096/95 geänderten Fassung zu Unrecht abgelehnt hat und dass der Träger des Wohnorts, nachdem er über diese Ablehnung unterrichtet worden war, zu Unrecht nicht dazu beigetragen hat, die korrekte Anwendung dieser Vorschrift zu erleichtern, wozu er verpflichtet gewesen wäre, so obliegt es dem Träger des Wohnorts ungeachtet einer etwaigen Haftung des Trägers des Aufenthaltsorts, dem Versicherten die Behandlungskosten, die dieser zu tragen hatte, unmittelbar zu erstatten, um ihm eine Kostenübernahme in der Höhe zu garantieren, wie er sie hätte in Anspruch nehmen können, wenn die Bestimmungen dieser Vorschrift beachtet worden wären.
5. In diesem Fall stehen die Artikel 31 und 36 der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 3096/95 geänderten Fassung sowie die Artikel 31 und 93 der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 574/72 in der durch die Verordnung Nr. 3096/95 geänderten Fassung einer nationalen Regelung entgegen, die diese Erstattung von einer nachträglichen Genehmigung abhängig macht, die nur erteilt wird, wenn nachgewiesen ist, dass die Krankheit, die der fraglichen Behandlung bedurfte, plötzlich während des Aufenthalts aufgetreten ist und die unverzügliche Behandlung erforderlich gemacht hat.
Tatbestand
In der Rechtssache C-326/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Dioikitiko Protodikeio Thessaloniki (Griechenland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)
gegen
Vasileios Ioannidis
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 31 und 36 der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 230, S. 6), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 335, S. 10) geänderten Fassung, über die Auslegung der Artikel 31 und 93 der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 3096/95 geänderten Fassung, über die Auslegung der Artikel 56 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 und 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) sowie über...