Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COURT OF APPEAL LONDON. GLEICHES ENTGELT FUER MAENNER UND FRAUEN. SOZIALPOLITIK. MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER. ENTGELT. GLEICHHEIT. GRUNDSATZ. TRAGWEITE. ANWENDUNG NICHT AUF DIE GLEICHZEITIGE LEISTUNG DER „GLEICHEN ARBEIT” BESCHRÄNKT. UNTERSCHIEDLICHE ENTLOHNUNG AUFGRUND VON UMSTÄNDEN, DIE NICHTS MIT EINER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS ZU TUN HABEN. BEURTEILUNG DURCH DAS INNERSTAATLICHE GERICHT. BEURTEILUNGSKRITERIEN. TATSÄCHLICHE ARBEITSLEISTUNGEN
Leitsatz (amtlich)
1. ARTIKEL 119 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG IST UNMITTELBAR, OHNE DASS NÄHERE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT ODER DER MITGLIEDSTAATEN ERFORDERLICH WÄREN, AUF ALLE ARTEN UNMITTELBARER, OFFENER DISKRIMINIERUNGEN ANWENDBAR, DIE SICH SCHON ANHAND DER IN DER VORSCHRIFT VERWENDETEN MERKMALE GLEICHE ARBEIT UND GLEICHES ENTGELT ALLEIN FESTSTELLEN LASSEN. ZU DIESEN GERICHTLICH FESTSTELLBAREN DISKRIMINIERUNGEN GEHÖRT DER FALL DES UNGLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER BEI GLEICHER ARBEIT IN EINEM UND DEMSELBEN DIENST ODER BETRIEB.
ENTSCHEIDEND IST DABEI DER NACHWEIS, DASS EIN MANN UND EINE FRAU, DIE DIE „GLEICHE ARBEIT” IM SINNE VON ARTIKEL 119 LEISTEN, UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN. ES HANDELT SICH UM EINEN REIN QUALITATIVEN BEGRIFF, DER SICH AUSSCHLIESSLICH AUF DIE ART DER BETREFFENDEN ARBEITSLEISTUNG BEZIEHT. SEINE TRAGWEITE DARF DESHALB NICHT DADURCH EINGESCHRÄNKT WERDEN, DASS SEINE ANWENDUNG AUF FÄLLE BESCHRÄNKT WIRD, IN DENEN MÄNNER UND FRAUEN GLEICHZEITIG DIE GLEICHE ARBEIT FÜR DENSELBEN ARBEITGEBER LEISTEN.
ES LÄSST SICH JEDOCH NICHT AUSSCHLIESSEN, DASS EINE UNTERSCHIEDLICHE ENTLOHNUNG ZWEIER ARBEITNEHMER, DIE DEN GLEICHEN ARBEITSPLATZ ZU VERSCHIEDENEN ZEITEN INNEHABEN, MIT UMSTÄNDEN ERKLÄRT WERDEN KANN, DIE NICHTS MIT EINER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS ZU TUN HABEN. DIES IST EINE TATSACHENFRAGE, DIE VON DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ZU BEURTEILEN IST.
2. DIE VERGLEICHENDE UNTERSUCHUNG BEI FÄLLEN TATSÄCHLICHER DISKRIMINIERUNGEN, DIE IN DEN BEREICH DER UNMITTELBAREN GELTUNG DES ARTIKELS 119 FALLEN, IST AUF VERGLEICHE BESCHRÄNKT, DIE SICH ANHAND KONKRETER BEWERTUNGEN DURCHFÜHREN LASSEN UND TATSÄCHLICHE ARBEITSLEISTUNGEN VON ARBEITNEHMERN VERSCHIEDENEN GESCHLECHTS IN EIN UND DEMSELBEN BETRIEB ODER DIENST BETREFFEN.
DER IN ARTIKEL 119 ENTHALTENE GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS GREIFT SOMIT EIN, WENN NACHGEWIESEN WIRD, DASS EINE ARBEITNEHMERIN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ART IHRER TÄTIGKEIT EIN GERINGERES ENTGELT ERHALTEN HAT ALS EIN ARBEITNEHMER, DER VOR IHRER EINSTELLUNG EINGESTELLT WAR UND DER FÜR DEN ARBEITGEBER DIE GLEICHE ARBEIT GELEISTET HAT.
Normenkette
EWGVtr Art. 119
Beteiligte
Tenor
1. DER IN ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG ENTHALTENE GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN BEI GLEICHER ARBEIT IST NICHT AUF DIE FÄLLE BESCHRÄNKT, IN DENEN MÄNNER UND FRAUEN GLEICHZEITIG DIE GLEICHE ARBEIT FÜR DENSELBEN ARBEITGEBER LEISTEN.
2. DER IN ARTIKEL 119 ENTHALTENE GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS GREIFT EIN, WENN NACHGEWIESEN WIRD, DASS EINE ARBEITNEHMERIN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ART IHRER TÄTIGKEIT EIN GERINGERES ENTGELT ERHALTEN HAT ALS EIN ARBEITNEHMER, DER VOR IHRER EINSTELLUNGSZEIT EINGESTELLT WAR UND DER FÜR DEN ARBEITGEBER DIE GLEICHE ARBEIT GELEISTET HAT.
Gründe
1 MIT BESCHLUSS VOM 25. JULI 1979, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 10. AUGUST 1979, HAT DER COURT OF APPEAL, LONDON, DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 119 EWG-VERTRAG SOWIE DES ARTIKELS 1 DER RICHTLINIE NR. 75/117 DES RATES VOM 10. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN (ABL. L 45, S. 19) VORGELEGT.
2 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH, DASS DIE RECHTSMITTELGEGNERIN IM AUSGANGSVERFAHREN, FRAU WENDY SMITH, VOM 1. MÄRZ 1976 AN BEI DER FIRMA MACARTHYS LTD., EINER GROSSHANDELSFIRMA FÜR PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE, ALS LAGERVERWALTERIN MIT EINEM WOCHENLOHN VON 50 UKL BESCHÄFTIGT WAR. SIE RÜGT, BEI IHRER ENTLOHNUNG DISKRIMINIERT WORDEN ZU SEIN, WEIL IHR VORGÄNGER, EIN MANN, DESSEN STELLE SIE NACH VIERMONATIGER VAKANZ ÜBERNOMMEN HATTE, EINEN WOCHENLOHN VON 60 UKL ERHALTEN HABE.
3 GESTÜTZT AUF DEN EQUAL PAY ACT VON 1970 ERHOB FRAU WENDY SMITH VOR DEM INDUSTRIAL TRIBUNAL KLAGE. DURCH URTEIL VOM 27. JUNI 1977 VERURTEILTE DIESES GERICHT DIE FIRMA MACARTHYS, DER KLÄGERIN DEN GLEICHEN LOHN WIE IHREM VORGÄNGER ZU ZAHLEN, UND BEGRÜNDETE DIES DAMIT, DASS DIE KLÄGERIN EINE ARBEIT GELEISTET HABE, DIE MIT DERJENIGEN IHRES VORGÄNGERS VERGLEICHBAR SEI.
4 EIN VON DER FIRMA MACARTHYS ZUM EMPLOYMENT APPEAL TRIBUNAL EINGELEGTES RECHTSMITTEL WURDE VON DIESEM GERICHT DURCH URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1977 ZURÜCKGEWIESEN. DIESES URTEIL IST EBENSO WIE DAS DES INDUSTRIAL TRIBUNAL AUF DEN EQUAL PAY ACT GESTÜTZT; ZUSÄTZLICH BEZIEHT ES SICH AUF ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG UND DESSEN AUSLEGUNG DURCH DAS URTEIL DES GER...