Entscheidungsstichwort (Thema)
OEFFENTLICHE ORDNUNG. ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG. VORGELEGT VOM MARLBOROUGH STREET MAGISTRATES' COURT, LONDON. GEMEINSCHAFTSRECHT. MEHRSPRACHIGE TEXTE. EINHEITLICHE AUSLEGUNG. ABWEICHUNGEN ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN SPRACHLICHEN FASSUNGEN. ALLGEMEINER AUFBAU UND ZWECK DER FRAGLICHEN REGELUNG ALS BEZUGSPUNKT. FREIZUEGIGKEIT. „MASSNAHME” IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSÄTZE 1 UND 2 DER RICHTLINIE 64/221. BEGRIFF. EMPFEHLUNG EINES GERICHTS AN DIE VERWALTUNGSBEHÖRDE, EINEN ANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS AUSZUWEISEN. EINSCHLUSS. VORAUSSETZUNGEN. BESCHRÄNKUNGEN. BEGRÜNDUNG. STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNG. BEGRENZUNG. PERSÖNLICHES VERHALTEN, DAS EINE GEGENWÄRTIGE GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG DARSTELLT. ÖFFENTLICHE ORDNUNG
Leitsatz (amtlich)
1. DIE VERSCHIEDENEN SPRACHLICHEN FASSUNGEN EINER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFT MÜSSEN EINHEITLICH AUSGELEGT WERDEN; FALLS DIE FASSUNGEN VONEINANDER ABWEICHEN, MUSS DIE VORSCHRIFT DAHER NACH DEM ALLGEMEINEN AUFBAU UND DEM ZWECK DER REGELUNG AUSGELEGT WERDEN, ZU DER SIE GEHÖRT.
2. EINE MASSNAHME IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSÄTZE 1 UND 2 DER RICHTLINIE NR. 64/221 IST JEDE HANDLUNG, DIE DAS RECHT DER UNTER ARTIKEL 48 DES VERTRAGES FALLENDEN PERSONEN BERÜHRT, UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN WIE DIE ANGEHÖRIGEN DES MITGLIEDSTAATS DER AUFNAHME IN DIE MITGLIEDSTAATEN FREI EINZUREISEN UND SICH DORT FREI AUFZUHALTEN. DIESER BEGRIFF UMFASST DIE ENTSCHEIDUNG EINES GERICHTS, DAS KRAFT GESETZES IN GEWISSEN FÄLLEN DIE AUSWEISUNG EINES ANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZU EMPFEHLEN HAT, WENN DIESE EMPFEHLUNG EINE NOTWENDIGE VORBEDINGUNG DER AUSWEISUNG DARSTELLT.
3. ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE NR. 64/221, WONACH STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNGEN ALLEIN OHNE WEITERES BESCHRÄNKUNGEN DER FREIZUEGIGKEIT, DIE ARTIKEL 48 DES VERTRAGES AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND SICHERHEIT ZULÄSST, NICHT BEGRÜNDEN KÖNNEN, IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS FRÜHERE STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNGEN NUR INSOWEIT BERÜCKSICHTIGT WERDEN DÜRFEN, ALS DIE IHNEN ZUGRUNDE LIEGENDEN UMSTÄNDE EIN PERSÖNLICHES VERHALTEN ERKENNEN LASSEN, DAS EINE GEGENWÄRTIGE GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG DARSTELLT.
4. DIE BERUFUNG EINER NATIONALEN BEHÖRDE AUF DEN BEGRIFF DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG SETZT, WENN ER GEWISSE BESCHRÄNKUNGEN DER FREIZUEGIGKEIT VON DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNTERLIEGENDEN PERSONEN RECHTFERTIGEN SOLL, JEDENFALLS VORAUS, DASS AUSSER DER STÖRUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDUNG, DIE JEDE GESETZESVERLETZUNG DARSTELLT, EINE TATSÄCHLICHE UND HINREICHEND SCHWERE GEFÄHRDUNG VORLIEGT, DIE EIN GRUNDINTERESSE DER GESELLSCHAFT BERÜHRT.
Normenkette
RICHTLINIE DES RATES Nr. 64/221 Art. 3 Abs. 2; EWGVtr Art. 48
Beteiligte
Tenor
1. EINE MASSNAHME IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSÄTZE 1 UND 2 DER RICHTLINIE NR. 64/221 IST JEDE HANDLUNG, DIE DAS RECHT DER UNTER ARTIKEL 48 DES VERTRAGES FALLENDEN PERSONEN BERÜHRT, UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN WIE DIE ANGEHÖRIGEN DES MITGLIEDSTAATS DER AUFNAHME IN DIE MITGLIEDSTAATEN FREI EINZUREISEN UND SICH DORT FREI AUFZUHALTEN. DIESER BEGRIFF UMFASST DIE ENTSCHEIDUNG EINES GERICHTS, DAS KRAFT GESETZES IN GEWISSEN FÄLLEN DIE AUSWEISUNG EINES ANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZU EMPFEHLEN HAT, WENN DIESE EMPFEHLUNG EINE NOTWENDIGE VORBEDINGUNG DER AUSWEISUNG DARSTELLT.
2. ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE NR. 64/221, WONACH STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNGEN ALLEIN OHNE WEITERES BESCHRÄNKUNGEN DER FREIZUEGIGKEIT, DIE ARTIKEL 48 DES VERTRAGES AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND SICHERHEIT ZULÄSST, NICHT BEGRÜNDEN KÖNNEN, IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS FRÜHERE STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNGEN NUR INSOWEIT BERÜCKSICHTIGT WERDEN DÜRFEN, ALS DIE IHNEN ZUGRUNDE LIEGENDEN UMSTÄNDE EIN PERSÖNLICHES VERHALTEN ERKENNEN LASSEN, DAS EINE GEGENWÄRTIGE GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG DARSTELLT.
3. DIE BERUFUNG EINER NATIONALEN BEHÖRDE AUF DEN BEGRIFF DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG SETZT, WENN ER GEWISSE BESCHRÄNKUNGEN DER FREIZUEGIGKEIT VON DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNTERLIEGENDEN PERSONEN RECHTFERTIGEN SOLL, JEDENFALLS VORAUS, DASS AUSSER DER STÖRUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG, DIE JEDE GESETZESVERLETZUNG DARSTELLT, EINE TATSÄCHLICHE UND HINREICHEND SCHWERE GEFÄHRDUNG VORLIEGT, DIE EIN GRUNDINTERESSE DER GESELLSCHAFT BERÜHRT.
Gründe
1 MIT BESCHLUSS VOM 20. NOVEMBER 1976, EINGEGANGEN BEIM GERICHTSHOF AM 2. APRIL 1977, HAT DER MARLBOROUGH STREET MAGISTRATES 'COURT, LONDON, DEM GERICHTSHOF DREI FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 48 DES VERTRAGES UND EINIGER VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE NR. 64/221/EWG DES RATES VOM 25. FEBRUAR 1964 ZUR KOORDINIERUNG DER SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE EINREISE UND DEN AUFENTHALT VON AUSLÄNDERN, SOWEIT SIE AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG, SICHERHEIT ODER GESUNDHEIT GERECHTFERTIGT SIND (ABL. VOM 4. APRIL 1964, 850), VORGELEGT.
2/5 DIESE FRAGEN HABEN SICH IN EINEM STRAFVERFAHREN GEGEN EINEN FRANZÖSISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN ERGEBEN, DER SEIT MAI 1950 IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH BESCHÄFTIGT WAR UND SICH IM JUNI 1976 DES RECHTSWIDRIGEN BESITZES VON BETÄUBUNGSM...