Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorbehalten der Anerkennung als kinderreiche Familie und die Gewährung der damit verbundenen Vergünstigungen griechischen Staatsangehörigen. Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft. Ausschluss von der Gewährung von Familienbeihilfen aufgrund der Staatsangehörigkeit. Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Zeitpunkt der Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung. Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowohl auf dem Gebiet der sozialen Vergünstigungen als auch auf dem Gebiet der Leistungen der sozialen Sicherheit. Auslegung der Begriffe der sozialen Vergünstigung und Leistung der sozialen Sicherheit. Geltendmachung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer durch deren Familienangehörige
Normenkette
EGV Art. 169, 48, 52; EWGV 1612/68des Rates Art. 7; EWGV 1251/70 der Kommission Art. 7; Richtlinie 75/34/EWG des Rates Art. 7; EWGV 1408/71des Rates Art. 3
Beteiligte
Kommission / Griechenland |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Die Griechische Republik hat insofern gegen ihre Verpflichtungen aus
- • Artikel 48 und 52 EG-Vertrag,
- • Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft,
- • Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben,
- • Artikel 7 der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben,
• und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
verstoßen, als sie durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis gemeinschaftsangehörige Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von der Anerkennung als kinderreich im Hinblick auf die Gewährung der Leistungen, die für kinderreiche Familien vorgesehen sind, und von der Gewährung von Familienbeihilfen ausschließt.
2. Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1.
Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 31. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik insofern gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag sowie aus Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2), Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 24), Artikel 7 der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. 1975, L 14, S. 10) und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (konsolidierte Fassung: ABl. 1992, C 325, S. 1), verstoßen hat, als sie durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis gemeinschaftsangehörige Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von der Anerkennung als kinderreich im Hinblick auf die Gewährung der Leistungen, die für kinderreiche Familien vorgesehen sind, und von der Gewährung von Familienbeihilfen ausschließt.
Rechtlicher Rahmen
Die Gemeinschaftsregelung
2.
Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 bestimmt:
”(1)
Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2)
Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.”
3.
Artikel 7 der Verordnung Nr. 1251/70 lautet:
”Das in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates festgelegte Recht auf Gleichbehandlung gilt auch für die Begünstigten der vorliegenden Verordnung.”
4.
Artikel 7 der Richtlin...