Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung Italiens wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Richtlinie 78/687/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes. Aufrechterhaltung eines zweiten Ausbildungsgangs für den Zugang zum Zahnarztberuf. Aufrechterhaltung der Möglichkeit für Ärzte im Sinne des Artikels 19 der Richtlinie 78/686/EWG. Gleichzeitige Eintragung im Ärzteregister und im Zahnärzteregister. Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
Normenkette
Richtlinie 78/687/EWG
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes verstoßen, indem sie einen zweiten Ausbildungsgang für den Zugang zu dem Beruf des Zahnarztes vorgesehen hat, der mit der genannten Richtlinie nicht in Einklang steht.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Gründe
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233, S. 10, im Folgenden: Koordinierungsrichtlinie) verstoßen hat, indem sie einen zweiten Ausbildungsgang für den Zugang zum Zahnarztberuf, der nicht mit der genannten Richtlinie in Einklang steht, und für Ärzte, die die Tätigkeiten eines Zahnarztes ausüben, die Möglichkeit ihrer gleichzeitigen Eintragung im Ärzteregister und im Zahnärzteregister aufrechterhalten hat.
Die gemeinschaftsrechtliche Regelung
2.
Am 25. Juli 1978 erließ der Rat die Richtlinie 78/686/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233, S. 1, im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie) und gleichzeitig die Koordinierungsrichtlinie.
3.
Nach Artikel 1 Absatz 1 der Koordinierungsrichtlinie machen die Mitgliedstaaten die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes unter den in Artikel 1 der Anerkennungsrichtlinie genannten Bezeichnungen vom Besitz eines in Artikel 3 derselben Richtlinie genannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises abhängig, das bzw. der garantiert, dass der Betreffende im Verlauf seiner gesamten Ausbildungszeit die durch die Koordinierungsrichtlinie festgelegten angemessenen Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat. Nach Artikel 1 Absatz 2 der Koordinierungsrichtlinie muss diese Ausbildung mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis umfassen.
4.
Vor Erlass dieser Richtlinien und ihrer Umsetzung in italienisches Recht war der Beruf des Zahnarztes in Italien nicht geregelt und wurde in der Praxis von Ärzten ausgeübt. Um dieser besonderen Situation Rechnung zu tragen, bestimmt Artikel 19 der Anerkennungsrichtlinie in Kapitel VII Übergangsvorschriften betreffend die besonderen Verhältnisse Italiens Folgendes:
Von dem Zeitpunkt an, zu dem Italien die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Italien Personen ausgestellt wurden, die ihre Universitätsausbildung spätestens achtzehn Monate nach Bekanntgabedieser Richtlinie begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörden darüber beigefügt ist, dass sich die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Italien tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden Tätigkeiten gewidmet haben und dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise nach Artikel 3 Buchstabe f).
Von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zustä...