BVerwG, Beschluss vom 8.6.2023, BVerwG 5 P 3.22
Leitsatz (amtlich)
Externe Stellenausschreibungen, auf die sich auch die Beschäftigten der Dienststelle bewerben können, sind mangels Gestaltungswirkung keine Maßnahmen im personalvertretungsrechtlichen Sinn.
Sachverhalt
Die DRV (deutsche Rentenversicherung) Nord, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein, ist zuständig für die Länder Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Es besteht eine einstufige Verwaltung mit den Dienststellen H., L. und N., alle unter Leitung der in L. ansässigen Geschäftsführung. Nach dem MBG SH (Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte in Schleswig-Holstein) ist für jede Dienststelle ein Personalrat und für die Körperschaft ein Gesamtpersonalrat gebildet. Die Beteiligte (die Geschäftsführung der DRV Nord) schrieb eine bis dahin noch nicht besetzte Stelle „Mitarbeiter*in Personal – Schwerpunkt Recruiting" am Standort H. ohne Beteiligung des Personalrats aus, auf die sich sowohl Mitarbeiter der DRV Nord aus allen 3 Standorten als auch externe Bewerber bewerben konnten. Der Personalrat sah sich hierdurch in seinen Rechten verletzt, da seiner Auffassung nach die unmittelbar erfolgte externe Stellenausschreibung eine personalvertretungsrechtliche Maßnahme darstelle.
Die Entscheidung
Das Begehren des Personalrats blieb ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der Betriebsrat keinen Anspruch gem. § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG SH darauf habe, dass die getroffene Maßnahme, die externe Stellenausschreibung, zurückgenommen werde; denn hierbei handele es sich um keine "Maßnahme" im personalvertretungsrechtlichen Sinn, so dass der antragstellende Personalrat nicht in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte hierzu aus, dass einer externen Stellenausschreibung weder nach allgemeinen Kriterien noch im Hinblick auf einen in einer Dienstvereinbarung geregelten Vorrang interner Stellenausschreibungen oder einer ständigen Verwaltungspraxis der für ein Mitbestimmungsrecht erforderlichen Maßnahmecharakter zukomme; denn unter den Begriff einer "Maßnahme" i. S. d. Personalvertretungsrechts falle jede Handlung oder Entscheidung, die den Rechtsstand der Beschäftigten berühre. Die Maßnahme müsse auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müsse das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle seien, wenn sie nicht die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen im personalvertretungsrechtlichen Sinn.
Durch eine öffentliche bzw. externe Ausschreibung werde jedoch erst ein unbestimmter Personenkreis aufgefordert, sich um eine freie Stelle zu bewerben. Insoweit sei eine externe (wie auch interne) Stellenausschreibung eine vorbereitende, der mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheit vorausgehende Handlung, der in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen keine unmittelbare Gestaltungswirkung zukomme, da hierdurch keine unmittelbare Änderung der Arbeitsbedingungen herbeigeführt werde. Eine (externe) Ausschreibung greife zudem auch unter dem Gesichtspunkt einer Änderung der Beschäftigungsverhältnisse nicht in den Rechtsstand der Beschäftigten der Dienststelle ein, wenn sie sich ebenfalls um die ausgeschriebene Stelle bewerben können, und sie sich somit an der Bewerberkonkurrenz chancengleich beteiligen können. Es sei hierbei unbeachtlich, dass sich interne Bewerber im Falle einer externen Stellenausschreibung ggf. zusätzlicher, externer Konkurrenz stellen müssten. Auch wenn sich hierdurch zwar die Chancen, das Auswahlverfahren erfolgreich zu durchlaufen, zu ihren Ungunsten verändern könne, seien diese Chancen rechtlich nicht geschützt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die externe Stellenausschreibung sie aus dem potenziellen Bewerberfeld ausklammere, da hierdurch ihr Recht auf chancengleiche Beteiligung an einer Bewerberkonkurrenz betroffen sei. Ein derartiges Ausklammern erfolge jedoch nicht bereits durch ein (konstitutives) Anforderungsprofil, durch das faktisch auch die Zusammensetzung des Bewerberkreises beeinflusst werde. Dies sei nur dann gegeben, wenn den Beschäftigten der Zugang hierzu von vornherein verwehrt werde, weil etwa die Dienststellenleitung von einer Stellenausschreibung absehe, nur Beschäftigte einer bestimmten Dienststelle oder Abteilung oder nur externe Bewerber zugelassen werden sollen.
Etwas anderes ergab sich nach Auffassung des BVerwG auch nicht aus dem durch Dienstvereinbarung begründeten Vorrang interner vor externer Stellenausschreibung und damit verbundenem Schutz vor externer Konkurrenz; denn die Auslegung der Dienstvereinbarung ergebe, dass sich dieser Vorrang ausschließlich auf nachzubesetzende Stellen beziehe, nicht aber – wie hier – auf neue, zusätzlich eingerichtete Stellen.
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