Urlaubsgewährung (96.41)
(1) Zur Vermeidung des Arbeitsausfalls kommt die Gewährung von Urlaub in Betracht. Vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer dürfen der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). So kann bei vorrangigen Urlaubswünschen der Arbeitnehmer nicht gefordert werden, dass dieser bis gegen Ende des laufenden Urlaubsjahres zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht wird, bzw. der Arbeitgeber eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs trifft.
Lebensarbeitszeitkonten (96.42)
Zur Vermeidung des Arbeitswegfalls sind auch zulässig einzubringende Urlaubsansprüche heranzuziehen, die Arbeitnehmer ansonsten in Guthaben auf Lebensarbeitszeitkonten umgewandelt hätten.
Ende des Urlaubsjahres (96.43)
(2) Wird die Kurzarbeit gegen Ende des Urlaubsjahres eingeführt oder bestehen noch übertragene Urlaubsansprüche aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr, ist der Arbeitgeber aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festzulegen. Auch hier dürfen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer nicht entgegenstehen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. Kug wäre in diesen Fällen für den Entgeltausfall zu versagen, der dem Urlaubsanspruch entspricht.
Prüfung Unvermeidbarkeit (96.44)
(3) Die Prüfung der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls hat sich auf die Fragen zu beschränken, ob
- Urlaub während der Kurzarbeit aufgrund der Urlaubsliste, des Urlaubsplans oder aufgrund von Betriebsferien einzubringen wäre;
- Ansprüche aus übertragenem Urlaub oder kurz vor Ablauf des Urlaubsjahres für einzelne Arbeitnehmer noch restliche Urlaubsansprüche bestehen (die Gründe für eine Übertragung sind ohne Belang);
- der Arbeitgeber eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs treffen könnte.
Urlaubsregelung im Baugewerbe (96.45)
(4) Aufgrund der besonderen Urlaubsregelung im Baugewerbe ist das Einbringen von übertragenen Teilurlaubsansprüchen nicht zu fordern, wenn die Kurzarbeit zu Beginn oder Mitte eines Kalenderjahres eingetreten ist. Demgegenüber kann bei gewerblichen Arbeitnehmern bis zum Ende eines Kalenderjahres verlangt werden, dass ein aus dem Vorjahr übertragener Resturlaubsanspruch, der nach den Verfallfristen des § 8 Nr. 7 BRTV Bau gegenüber dem Arbeitgeber ohnehin nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden kann, eingebracht wird. Vor dem Verfall stehende Urlaubsansprüche sind vorrangig gegenüber Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung der Zahlung von S-Kug einzubringen (vgl. Winterbau-Merkblatt 2013/2014 des ZDB - Seite 16). Bei Angestellten des Bauhauptgewerbes muss ein auf das folgende Urlaubsjahr übertragener Teilurlaubsanspruch bis zum März dieses Kalenderjahres gewährt werden. Dies gilt auch für die anderen Bereiche der Bauwirtschaft.
Aufrechnung von Resturlaub (96.46)
(5) Soweit für einzelne an Ausfalltagen ausgefallene Arbeitsstunden übertragener Urlaub einzubringen ist, darf keine "Überkompensation" erfolgen (vgl. nachfolgendes Beispiel). Verbleibende Resturlaubsansprüche unter 8 Stunden bleiben unberücksichtigt.
Beispiel:
Arbeitnehmer hat im Dezember insgesamt 30 Ausfallstunden. Es bestehen noch Resturlaubsansprüche von 5 Urlaubstagen aus dem abgelaufenen Urlaubsjahr, die am Jahresende verfallen würden. Arbeitszeitguthaben ist vorhanden. Der Arbeitnehmer muss daher 3 Urlaubstage (= 24 Stunden) einbringen. 4 Urlaubstage (= 32 Stunden) würden den Arbeitsausfall von 30 Stunden überkompensieren. Für die restlichen 6 Ausfallstunden kann daher Kug gewährt werden.
tageweise Einbringung von Urlaub (96.47)
(6) Entspricht die tageweise Einbringung von Urlaub während der Kurzarbeit den Wünschen der Arbeitnehmer (z.B. die Kombination Kurzarbeit von Montag bis Mittwoch und Urlaub am Donnerstag und Freitag), ist dies aus Kug-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Bezug genommen. Jede Minderung der Inanspruchnahme des Kug entspricht der Intention des § 96 Abs. 4 Satz 1.
Urlaubsanspruch auch bei "Kurzarbeit Null" (96.48)
(7) Mit Urteil vom 09.11.2012 (C-229/11 und C 230/11) hatte der EuGH u.a. entschieden, dass es dem Unionsrecht nicht entgegensteht, wenn der Anspruch eines Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung vermindert wird. Diese Entscheidung hat keinen Einfluss auf die Vorschriften des BUrlG. In Abstimmung mit dem BMAS werden daher auch weiterhin die Ansprüche auf Kug und dessen Sonderformen danach beurteilt, welche verwertbaren Urlaubsansprüche zur Vermeidung des Arbeitsausfalls i.S. des § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 heranzuziehen sind.