Zusammenfassung
Der auf der Grundlage der Tarifeinigung zum TVöD vom 25.10.2020 vereinbarte "Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing)" ist mit Wirkung zum 1.3.2021 in Kraft getreten. Er kann frühestens zum 31.12.2022 gekündigt werden. Die Tarifvertragsparteien haben sich im Rahmen einer (nicht zum Tarifvertragstext gehörenden) Niederschriftserklärung dazu verpflichtet, bis zum 31.10.2022 die praktische Umsetzung des Tarifvertrages zu bewerten und ggfs. Gespräche zur Neubewertung der Regelungen zu führen.
1 Grundsätzliches
Mit dem TV-Fahrradleasing wurde rechtlich die Möglichkeit eröffnet, zur Förderung des ökologischen Mobilitätsverhaltens der Beschäftigten unter Nutzung steuerlicher Gestaltungsspielräume unter Verzicht auf Entgeltbestandteile (Entgeltumwandlung) im kommunalen öffentlichen Dienst sogenannte Job-Bike-Modelle zu praktizieren. Die Entgeltumwandlung funktioniert praktisch so, dass Beschäftigte auf bestimmte Teile ihres laufenden Entgelts verzichten und im Gegenzug ein vom Arbeitgeber geleastes hochwertiges Fahrrad, Pedelec (E-Bike) oder Lastenfahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung erhalten. Die tarifvertragliche Regelung war notwendig, weil von tarifvertraglichen Rechten gem. § 4 Abs. 3 TVG zwischen tarifgebundenen Parteien grundsätzlich nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind. Für einen wirksamen Verzicht auf künftige tarifliche Entgeltansprüche (Barlohnverzicht) als Grundlage der Entgeltumwandlung bedurfte es deshalb einer Regelung, dass und in welchem Umfang ein solcher Verzicht auch durch tarifgebundene Arbeitnehmer möglich ist.
2 Geltungsbereich
Der TV-Fahrradleasing erfasst in § 1 Abs. 1 Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen kommunalen Arbeitgeber stehen. Somit kommt das Fahrradleasing z. B. nicht für Auszubildende, Praktikanten oder Studenten im Dualen Studium in Betracht.
Sofern der Arbeitgeber selbst nicht tarifgebunden ist (z. B. OT-Mitglied) und z. B. den TVöD oder TV-V lediglich arbeitsvertraglich in Bezug genommen hat, ist der TV-Fahrradleasing grundsätzlich ohne Bedeutung, da die Einschränkung gem. § 4 Abs. 3 TVG nur beiderseits tarifgebundene Parteien betrifft. Seine inhaltlichen Vorgaben sind jedoch dann zu beachten, wenn die arbeitsvertragliche Bezugnahme vorbehaltlos den TVöD bzw. TV-V und "alle ergänzenden Tarifverträge" zum Inhalt hat. In diesem Fall wird der TV-Fahrradleasing auch Inhalt des Arbeitsvertrags und ist somit zu beachten, einvernehmliche Abweichungen (z. B. höherer Neupreis) wären jedoch möglich. Gilt ein anderer Spartentarifvertrag (z. B. TV-N oder TV-WW/NW), so findet der TV-Fahrradleasing dort nur dann Anwendung, wenn dies im jeweiligen Spartentarifvertrag vereinbart ist. Die regionalen Tarifverträge für den Nahverkehr (TV-N) enthalten zum Teil eigenständige Regelungen zur Entgeltumwandlung.
Der Zwischen der VKA und dem Marburger Bund vereinbarte TV-Ärzte/VKA enthält bisher keine Regelungen zur Entgeltumwandlung von Ärzten für Sachbezüge.
Die Beschäftigten müssen in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Ist das Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten bereits ordentlich oder außerordentlich mittels Beendigungskündigung gekündigt worden, findet der Tarifvertrag keine Anwendung. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausspruch der Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Beschäftigten erfolgt ist. Die Kündigung muss jedoch formwirksam sein (Schriftformerfordernis gemäß § 623 BGB). Maßgebend ist allein der Ausspruch der Kündigung und nicht die tatsächliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Deshalb ist der Ablauf der Kündigungsfrist sowie die tatsächliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses für die Feststellung der Anwendbarkeit des TV-Fahrradleasing unbeachtlich. Eine Änderungskündigung allein führt nicht dazu, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gegeben ist. Erst wenn der Beschäftigte das der Änderungskündigung immanente Angebot, das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortzusetzen, vorbehaltlos ablehnt, wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung. Der Tarifvertrag findet dann keine Anwendung mehr.
Wurde gegen die Kündigung fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben, ist die Kündigung schwebend unwirksam. Die Anwendbarkeit des TV-Fahrradleasing ist weiter gegeben, solange die Kündigung nicht rechtswirksam (Kündigungsschutzklage wird rechtskräftig abgewiesen, Auflösungsvergleich) ist. Wird der Kündigungsschutzklage stattgegeben oder verständigen sich die Parteien darauf, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, findet dieser Tarifvertrag Anwendung; andernfalls ist der Beschäftigte vom Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung an (rückwirkend) vom Geltungs...