4.1 Die Arbeitszeitverminderung für Beschäftigte, die am Feiertag dienstplanmäßig frei haben
Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden (sog. "Sollzeitabzug").
Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die dem TVöD-K bzw. TVöD-B unterliegen, müssen bezüglich des Sollzeitabzugs die abweichenden Bestimmungen in § 6.1 Abs. 2 TVöD-K / TVöD-B beachten. Danach vermindert sich für Beschäftigte, die regelmäßig Wechselschicht- oder Schichtdienst an 7 Tagen in der Woche leisten, die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
In Verwaltungen und Betrieben, die am Feiertag geschlossen sind, erlangt die Vorschrift in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD kaum praktische Bedeutung. Der Feiertag ist arbeitsfrei, die Beschäftigten erhalten dennoch ihr regelmäßiges Monatsentgelt. Eine Verpflichtung zur Nacharbeit der feiertagsbedingt ausfallenden Arbeitszeit besteht nicht (Näheres oben in Abschn. 3.1 "Keine Verpflichtung zur Nacharbeit").
Werden die Beschäftigten nach einem Dienstplan eingesetzt, so stellt die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD klar, dass die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit
Zitat
die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten
betrifft.
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit (der sog. "Sollzeitabzug") ist allen Beschäftigen zu gewähren, die an dem betreffenden Tag dienstplanmäßig frei haben.
Zum Hintergrund der Regelung
Ein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 EFZG besteht bei Einteilung nach Schichtplänen/Dienstplänen nur dann, wenn die schichtplanmäßige Freistellung durch den gesetzlichen Feiertag bestimmend beeinflusst wurde, also der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung durch den Feiertag wesentlich geringer ist. Hat der Beschäftigte an dem Feiertag dienstplanmäßig frei, besteht kein Anspruch auf Feiertagsvergütung nach § 2 Abs. 1 EFZG.
§ 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD greift die Fälle der dienstplanmäßigen Freistellung am Feiertag auf, begründet allerdings keinen Zahlungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit. Zahlungsansprüche können aber folgen, denn die Verminderung der Arbeitszeit bewirkt eine Absenkung der Stundenzahl, ab deren Erreichen Überstunden gezahlt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sollzeit zu reduzieren, wenn Beschäftigte in einem Dienstplan eingeteilt sind und am Feiertag "allein wegen der Dienstplangestaltung" frei haben. Die Regelung bezweckt, dass jeder Beschäftigte, der an einem Wochenfeiertag nicht zu arbeiten braucht, für weniger Arbeit die gleiche Vergütung erhält. Ohne die Regelung zum Sollzeitabzug müssten Beschäftigte, die feiertagsunabhängig allein wegen der Dienstplangestaltung an einem Wochenfeiertag frei haben, ihre regelmäßige Arbeitszeit an einem anderen Tag erbringen. Diese Arbeitnehmer sollen durch § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD ersatzweise in den Genuss einer dem Feiertag gleichwertigen bezahlten Freizeit kommen, also den Beschäftigten, die infolge des Feiertags frei haben und Entgeltfortzahlung erhalten, gleichgestellt werden.
Eine tarifliche Regelung, die bestimmt, dass Beschäftigte für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Arbeitstag fällt, einen Anspruch auf eine Zeitgutschrift haben, weicht nicht zu Ungunsten des Beschäftigten von der gesetzlichen Regelung der Entgeltfortzahlung an Feiertagen in § 2 Abs. 1 EFZG ab und ist somit grundsätzlich wirksam.
Der Hinweis sei erlaubt, dass die Beschäftigten, die nach einem Dienstplan arbeiten und von der vorstehend geschilderten Regelung zur Verminderung der Arbeitszeit wegen eines auf den dienstplanmäßig freien Tag fallenden Feiertags profitieren, gegenüber den z. B. in der Verwaltung eingesetzten Beschäftigten in gewisser Weise bessergestellt sind. Die zuletzt genannten Beschäftigten haben "Pech", wenn der Feiertag auf ihren betriebsüblich freien Tag, z. B. den Samstag, fällt. Den Tarifvertragsparteien ist bewusst, dass die Regelung zum Sollzeitabzug in bestimmten Fällen zu Mehrkosten führt, dies hat man jedoch in Kauf genommen, zumal mit der genannten Regelung eine in vielen Betrieben/Einrichtungen bisher schon geübte Praxis tarifrechtlich entsprechend geregelt wird.
Der Sollzeitabzug greift an allen gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen. Werktag ist jeder Tag, der nicht ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Der Samstag ist somit ein Werktag i. S. v. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD. Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des BAG aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Hat der Beschäftigte somit an einem Feiertag, der auf einen Samstag fällt, dienstplanmäßig frei, besteht Anspruch auf die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit.
Das BAG begründet seine Entscheidung wie folgt:
Der Tarifvertrag definiert den Begriff "Werktag" nicht. Der allgemeine Sprachgebrauch, nach dem der Werktag ein Tag ist, an dem gearbeitet wird, läs...