Die dienstplanmäßig/betriebsüblich an einem Sonntag geleistete Arbeit ist durch entsprechende Freizeit an einem Werktag der nächsten oder übernächsten Woche auszugleichen. Ausnahmsweise ist ein Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag zulässig (§ 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 BAT).
Erfolgt der Freizeitausgleich für die Sonntagsarbeit an einem Wochenfeiertag, so ist für jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung zu zahlen (§ 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 3 BAT).
Der Mitarbeiter erhält eine zusätzliche Vergütung dafür, dass ihm wegen des Freizeitausgleichs am Feiertag ein freier Tag verloren geht. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der Feiertag ohnehin arbeitsfrei gewesen wäre.
Die Mitarbeiter können aber als Ersatz für den "verloren gegangenen" Feiertag keinen zusätzlichen freien Tag, sondern nur die Zahlung der Stundenvergütung verlangen.
Die zusätzliche Stundenvergütung ist – entgegen der früheren Rechtsprechung – auch dann zu zahlen, wenn der Freizeitausgleich für die Sonntagsarbeit dienstplanmäßig auf den Feiertag fällt.
Nach dem Tarifwortlaut ist der Anspruch auf die zusätzliche Stundenvergütung nicht davon abhängig, dass der Freizeitausgleich "außerplanmäßig" auf den Feiertag fällt, ursprünglich für den Mitarbeiter am Feiertag also dienstplanmäßige Arbeitszeit vorgesehen war.
Der Begriff "ausnahmsweise" in § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT bezieht sich nur auf den Grundsatz, dass der Freizeitausgleich für die Sonntagsarbeit an einem Werktag erfolgen soll und nur ausnahmsweise auf einen Feiertag gelegt werden darf.
Für Sonn- und Feiertagsarbeit leistende Mitarbeiter besteht damit eine günstigere Regelung als für die sonstigen, z.B in der Verwaltung oder im technischen Betrieb, ohne Wochenenddienst beschäftigten Arbeitnehmer:
- Fällt der Feiertag auf einen für die zuletzt genannten Mitarbeiter ohnehin arbeitsfreien Samstag oder Sonntag, so haben diese Mitarbeiter "Pech". Eine Entschädigung für den Feiertag wird nicht gewährt.
- Fällt bei Schichtdienstleistenden dagegen der Feiertag auf den dienstplanmäßig für den Sonntagsausgleich vorgesehen freien Tag, so besteht Anspruch auf die zusätzliche Stundenvergütung.
Nach dem Dienstplan erfolgt der Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit regelmäßig am darauf folgenden Montag.
Wird der Arbeitnehmer am Ostersonntag dienstplanmäßig für 8 Stunden zur Arbeit herangezogen, so hat er Anspruch auf die Stundenvergütung für jede am Ostersonntag geleistete Arbeitsstunde, die am Ostermontag ausgeglichen wird, also 8 x die Stundenvergütung.
Diese Leistung wird zusätzlich zur laufenden Monatsvergütung ausgezahlt.