Entgeltguthaben in beiden Rechtskreisen Ost und West
Herr Z übt bis zum 31.3. im Rechtskreis Ost eine Beschäftigung aus. Zum 1.4. wechselt er seinen Arbeitgeber und nimmt eine Beschäftigung im Rechtskreis West auf. Im Rahmen einer Vereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung hat der Arbeitnehmer im Rechtskreis Ost ein Entgeltguthaben von 3.000 EUR und im Rechtskreis West ein Entgeltguthaben von 1.200 EUR erwirtschaftet. Herr Z stirbt am 20.9.
Ergebnis bei Todestag in 2024: Im Zusammenhang mit dem am 20.9. eingetretenen Störfall sind die Entgeltguthaben im Zeitpunkt des Störfalls zu bewerten und zu verbeitragen.
Entsprechend den im Unternehmen z. B. im Summenfelder-Modell getroffenen Aufzeichnungen ergibt sich ein zu allen Sozialversicherungszweigen beitragspflichtiges Entgeltguthaben des Rechtskreises Ost von 3.000 EUR und aus dem Entgeltguthaben des Rechtskreises West von 1.200 EUR.
Die zu verbeitragenden Entgeltguthaben sind für den Rechtskreis Ost und den Rechtskreis West in getrennten Beitragsnachweisen zu dokumentieren. Außerdem sind folgende Meldungen zu erstatten:
- Sondermeldung wegen Störfall unter Angabe der Betriebsnummer Rechtskreis Ost, Kennzeichen für die Betriebsstätte Ost, Meldegrund "55", von 1.9. bis 30.9., beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 3.000 EUR,
- Sondermeldung wegen Störfall unter Angabe der Betriebsnummer Rechtskreis West, Kennzeichen für die Betriebsstätte West, Meldegrund "55", von 1.9. bis 30.9., beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 1.200 EUR,
- Abmeldung wegen Tod unter Angabe Meldegrund "49" der Betriebsnummer Rechtskreis West, Kennzeichen für die Betriebsstätte West, von 1.1. bis 20.9., beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung ohne Wertguthaben.
Ergebnis bei Todestag in 2025:
Die Entgeltguthaben für die beiden Rechtskreise wird zusammen gefasst. Die zu verbeitragenden Entgeltguthaben sind weiterhin für den Rechtskreis Ost und den Rechtskreis West in getrennten Beitragsnachweisen zu dokumentieren.
- Sondermeldung wegen Störfall, Meldegrund "55", von 1.9. bis 30.9., beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 4.200 EUR,
- Abmeldung wegen Tod unter Angabe Meldegrund "49", von 1.1. bis 20.9., beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung ohne Wertguthaben.