OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 4.4.2018, 5 A 10062/18.OVG
Die Ablehnung von Anträgen auf alternierende Telearbeit ist nach dem rheinland-pfälzischen Landespersonalvertretungsgesetz nicht mitbestimmungspflichtig.
Sachverhalt
Der antragstellende Bezirkspersonalrat und der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) schlossen im Jahre 2014 eine Dienstvereinbarung über Telearbeit, welche für die Bediensteten der Dienstleistungszentren Ländlicher Raum die Voraussetzungen und Verfahren der freiwilligen alternierenden Telearbeit regelt. Hierzu gehörte auch die Dienstvereinbarung über die teilweise Verrichtung der Arbeit von zu Hause unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken und unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes in der Dienststelle. Nach der Dienstvereinbarung besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit, sondern die Dienststelle trifft im jeweiligen Fall nach Beteiligung des Bezirkspersonalrats, der Gleichstellungsbeauftragten und der Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Telearbeit. Bei Zulassung wird dann mit dem jeweiligen Beschäftigten eine Individualvereinbarung abgeschlossen. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hatte nun in mehreren Fällen den Standpunkt eingenommen, dass die Gewährung bzw. Ablehnung der alternierenden Telearbeit im Einzelfall – anders als die grundsätzliche Einrichtung von Telearbeit in der Dienststelle – nicht mitbestimmungspflichtig sei. Daraufhin leitete der Bezirkspersonalrat ein personalvertretungsrechtliches Verfahren beim Verwaltungsgericht ein und beantragte festzustellen, dass die Ablehnung eines Antrags auf alternierende Telearbeit der Mitbestimmung unterliege.
Die Entscheidung
Der Antrag hatte keinen Erfolg.
Das Gericht urteilte, dass das LPersVG (Rheinland-Pfalz) keinen ausdrücklichen Mitbestimmungstatbestand für die Ablehnung alternierender Telearbeit vorsehe. Auch könne ein Mitbestimmungsrecht nicht aus der dort normierten sogenannten Allzuständigkeit des Personalrats hergeleitet werden; denn dies setze, so das Gericht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die nicht ausdrücklich erfasste Maßnahme den in den gesetzlichen Beispielskatalogen geregelten Maßnahmen nach Art und Bedeutung vergleichbar seien. Dies sei jedoch bei der Ablehnung alternierender Telearbeit nicht der Fall, da insbesondere die Ablehnung eines Telearbeitsantrags nicht mit der Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung nach § 78 Abs. 2 Nr. 9 LPersVG vergleichbar sei.