1.1 Voraussetzung für die Gewährung
Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hatten, erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Er wird nicht berücksichtigt bei Versorgungsbezügen, die durch den Versorgungsfreibetrag und den Abschlag zum Versorgungsfreibetrag begünstigt sind oder bei Leibrenten, die mit einem Ertragsanteil besteuert werden.
Stufenweiser Abbau des Altersentlastungsbetrags
Seit 2005 ist der Altersentlastungsbetrag mit einem nach Kalenderjahren gestaffelten Prozentsatz zu ermitteln, begrenzt auf einen Höchstbetrag. Der Abbau des Altersentlastungsbetrags erfolgt in Stufen nach dem Kohorten-Prinzip; d. h. für den einzelnen Bezieher von Alterseinkünften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Jahr "eingefroren". Der in diesem Jahr anzuwendende Prozentsatz und der Höchstbetrag werden dann zeitlebens berücksichtigt.
In diesem Punkt unterscheidet sich diese Regelung von der Regelung für den Versorgungsfreibetrag, dessen Bemessungsgrundlage darüber hinaus betragsmäßig festgeschrieben wird. Weil die zugrunde liegenden Einkünfte in ihrer Höhe von Jahr zu Jahr regelmäßig schwanken (z. B. die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), könnte die betragsmäßige Festschreibung des Altersentlastungsbetrags dazu führen, dass dieser bei niedrigeren Einkünften in einem Folgejahr relativ zur Höhe der jeweiligen Einkünfte ansteigt, statt sich kontinuierlich zu verringern.
Sozialversicherungsrechtliche Bewertung
Der Altersentlastungsbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, der keinen Einfluss auf die Höhe des zur Sozialversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts hat. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnet.
1.2 Tabelle zur Berechnung des Altersentlastungsbetrags
Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind gesetzlich festgelegt und können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr |
Altersentlastungsbetrag |
in % der Einkünfte |
Höchstbetrag in EUR |
|
|
|
2005 |
40,0 |
1.900 |
2006 |
38,4 |
1.824 |
... |
... |
... |
2023 |
14,0 |
665 |
2024 |
13,6 |
646 |
2025 |
13,2 |
627 |
Die vollständige Tabelle mit allen maßgebenden Prozentsätzen und Höchstbeträgen des Altersentlastungsbetrags von 2005 bis 2058 ist in der Arbeitshilfe Altersentlastungsbetrag zu finden.
1.3 Altersentlastungsbetrag in der Lohnabrechnung
Für den Altersentlastungsbetrag wird kein elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Arbeitnehmer die Voraussetzungen erfüllt. Die Frage, ob bei dem Arbeitnehmer ein Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen ist, muss nach dem als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal des Arbeitnehmers eingetragenen Geburtsdatum entschieden werden.
Ist ein Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen, ist dieser vor Ermittlung der Lohnsteuer vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abzuziehen. Für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags ist der steuerpflichtige Arbeitslohn ohne Kürzung um irgendwelche Freibeträge und ohne Erhöhung um Hinzurechnungsbeträge maßgebend.
Wer bekommt den Altersentlastungsbetrag?
Für 2025 kommt ein Altersentlastungsbetrag infrage, wenn der Arbeitnehmer vor dem 2.1.1961 geboren ist.
Versorgungsbezüge und Leibrenten nicht begünstigt
Für Versorgungsbezüge kommt eine steuerliche Entlastung durch den Altersentlastungsbetrag nicht in Betracht, weil der Freibetrag nur die aktive Arbeitnehmertätigkeit begünstigen soll. Versorgungsbezüge sind nur mit dem Versorgungsfreibetrag sowie dem Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag begünstigt, Dienstbezüge aus aktiver Tätigkeit nur über den Altersentlastungsbetrag.
Der Altersentlastungsbetrag wird nicht gewährt für Versorgungsbezüge und bestimmte Leibrenten, die lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Dazu zählen auch Leistungen aus einem Pensionsfonds, für die der Versorgungsfreibetrag zur Anwendung kommt, sowie Renten, die ...