Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses besteht regelmäßig das Interesse des Arbeitsgebers, den Arbeitnehmer bis zum Beendigungszeitpunkt freizustellen, d.h. ihn bis zum tatsächlichen Ausscheiden von seiner Verpflichtung, die Arbeitsleistung zu erbringen, zu entbinden. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der vertraglichen Vergütung.
Wird eine Freistellung nicht einvernehmlich vereinbart, sondern erfolgt diese einseitig durch den Arbeitgeber infolge einer Kündigung (oder eines Aufhebungsvertrags), ist zwischen einer unwiderruflichen und widerruflichen Freistellung zu unterscheiden.
Die Freistellung erfolgt entweder in einer separaten Freistellungserklärung oder unmittelbar in der Kündigung.
Falls eine Freistellung einseitig durch den Arbeitgeber erfolgt, ist grundsätzlich zu beachten, dass dies nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers geschehen darf, da der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch hat. Dieses Interesse tritt dann zurück, wenn überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, z.B. Wegfall der Vertrauenslage, Gefahr des Geheimnisverrats, aber auch fehlende Einsatzmöglichkeiten.
Auch wenn dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag das Recht der jederzeitigen Freistellung eingeräumt wird, ergibt sich hieraus kein Recht des Arbeitgebers auf Freistellung. Auch im Falle des Vorhandenseins einer vertraglichen Klausel muss eine Interessenabwägung erfolgen.
Eine unwiderrufliche Freistellung ist für den Arbeitgeber bindend und kann nicht mehr einseitig rückgängig gemacht werden. Nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer ist dies möglich.
Noch offene Urlaubstage können nur bei einer unwiderruflichen Freistellung angerechnet werden. Freizeitausgleichsansprüche kommen hingegen sowohl bei einer widerruflichen als auch bei einer unwiderruflichen Freistellung in Betracht.
Die Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs ist der Regelfall. Sie erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern bedarf der ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Resturlaubs- bzw. Freizeitansprüchen.
Die Anrechnung von Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüchen während der Freistellung ist für Arbeitgeber deshalb relevant, weil Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Vergütung des Resturlaubs (sog. Urlaubsabgeltung) und Überstundenvergütung verlangen können. Dies wird durch die Freistellungserklärung unter Anrechnung von Urlaub vermieden.
Eine widerrufliche Freistellung eignet sich für Arbeitgeber, die es sich vorbehalten wollen, die Freistellung des Arbeitnehmers rückgängig zu machen, z.B. um krankheitsbedingte Engpässe zu überbrücken. Unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist (etwa 2 Tage), kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, um die Arbeit wieder aufzunehmen.
Da nur bei der unwiderruflichen Freistellung der Urlaub anzurechnen ist, müssen Sie dies in Ihrer Erklärung klar zum Ausdruck bringen. In Zweifelsfällen wird sonst von einer widerruflichen Freistellung ausgegangen.
Das Gleiche gilt für die Anrechnung von Freizeitausgleichsansprüchen.
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