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Fristen und Fristberechnung (BAT) / 3 Fristende

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  • Tagesfrist

§ 188 Abs. 1 BGB bestimmt den Ablauf (also 24.00 Uhr) des letzten Tages als das Ende einer nach Tagen bemessenen Frist.

 
Praxis-Beispiel

§ 79 Abs. 3 BPersVG: Bei fristlosen Kündigungen hat die Personalvertretung die Möglichkeit, binnen 3 Arbeitstagen ihre Bedenken schriftlich zu äußern. Der Personalleiter informiert die Personalvertretung am Donnerstag gegen 9.20 Uhr von der Absicht der fristlosen Kündigung. Aus dem Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass der Personalvertretung volle drei Arbeitstage zur Verfügung stehen sollen. Die Information fällt in den Lauf eines Tages, so dass dieser nicht mitzuzählen ist. Die Frist beginnt daher am Freitag um 0.00 Uhr und endet, vorausgesetzt, es liegt kein Wochenfeiertag vor, am Dienstag um 24.00 Uhr.

  • Fristen nach Wochen oder Monaten

Bei Fristen, die nach Wochen oder Monaten bestimmt sind, unterscheidet § 188 Abs. 2 BGB zur Ermittlung des Ablaufs nach dem Beginn der Frist.

Fällt der Beginn in den Lauf eines Tages, so endigt die Frist mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche bzw. des letzten Monats, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in dessen Lauf das Ereignis oder der Zeitpunkt fiel.

 
Praxis-Beispiel

Die Frist des § 4 KSchG ist auf drei Wochen bestimmt. Die Kündigung fällt in den Lauf eines Tages, sodass für das Ende o.g. Regelung gilt. Geht die Kündigung am Mittwoch, den 3.6.1993, zu, so beginnt die Dreiwochenfrist am 4.6.1993 um 0.00 Uhr, sie endet aber am Mittwoch (der Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fiel), den 24.6.1993, um 24.00 Uhr.

Ist dagegen der Beginn des Tages für den Fristbeginn maßgeblich, so endet die Frist mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche bzw. des letzten Monats, der dem Tag vorausgeht, der durch seine Benennung oder Zahl dem Anfangst...

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