1 Einleitung
Fristen sind durch Gesetz, Tarifvertrag, Vertrag oder durch den Richter bestimmte Zeiträume, innerhalb deren eine Handlung vorgenommen werden soll oder eine Wirkung eintritt.
Das BGB geht grundsätzlich von vollen Tagen aus. Daher beginnt eine Frist grundsätzlich mit dem Beginn eines Tages (0.00 Uhr) und endet mit Ablauf eines Tages (24.00 Uhr).
Zum Problemkreis "Einhaltung" einer Frist gibt es keine besonderen Bestimmungen. Auch eine Minute nach Mitternacht ist verspätet. Fristen sollen streng ausgelegt werden, da es keine verlässlichen Kriterien für "ein bisschen verspätet" gibt. Eine Ausnahme hiervon gilt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung für die Zulassung der unverschuldet verspäteten Klage nach § 5 KSchG und im Rahmen der Regeln über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO.
Für die Berechnung der Fristen gelten, wenn im Zusammenhang mit ihrer Bestimmung keine Regelung getroffen wurde, die §§ 187 ff. BGB als Auslegungsvorschriften.
Für die Berechnung sind der Beginn und das Ende zu ermitteln. § 187 BGB unterscheidet für den Beginn zwischen 2 Fallgruppen. Diese Unterscheidung führt § 188 BGB für die Bestimmung des Fristendes fort.
2 Fristbeginn
Ereignis im Laufe eines Tages
Ist für den Fristbeginn ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgeblich, so wird dieser Tag für den Beginn nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt also erst um 0.00 Uhr des folgenden Tages.
Die Kündigung geht im Laufe eines Tages zu; die Zustellung einer Klage erfolgt im Laufe eines Tages. Daher ist sowohl für die Frage des Termins, zu dem die Kündigung wirkt, als auch für die Frage, ob die Kündigungsfrist (6 Wochen zum Quartalsende) eingehalten ist, der Tag des Zugangs nicht mitzuzählen. Gleiches gilt für die Berechnung der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG, der durch das Gericht gesetzten Frist zur Klageerwiderung oder der Berufungsfrist.
Ist der Beginn des Tages der für den Fristbeginn maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag mitgerechnet. Diese Frist beginnt somit um 0.00 Uhr dieses Tages.
Im Arbeitsrecht ist für die Berechnung befristeter Arbeitsverträge der erste Tag dieses Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Auch wenn der Arbeitnehmer am 1.4. erst um 22.00 Uhr zur Nachtschicht kommt, beginnt dieses Arbeitsverhältnis am 1.4. um 0.00 Uhr.
3 Fristende
§ 188 Abs. 1 BGB bestimmt den Ablauf (also 24.00 Uhr) des letzten Tages als das Ende einer nach Tagen bemessenen Frist.
§ 79 Abs. 3 BPersVG: Bei fristlosen Kündigungen hat die Personalvertretung die Möglichkeit, binnen 3 Arbeitstagen ihre Bedenken schriftlich zu äußern. Der Personalleiter informiert die Personalvertretung am Donnerstag gegen 9.20 Uhr von der Absicht der fristlosen Kündigung. Aus dem Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass der Personalvertretung volle drei Arbeitstage zur Verfügung stehen sollen. Die Information fällt in den Lauf eines Tages, so dass dieser nicht mitzuzählen ist. Die Frist beginnt daher am Freitag um 0.00 Uhr und endet, vorausgesetzt, es liegt kein Wochenfeiertag vor, am Dienstag um 24.00 Uhr.
Fristen nach Wochen oder Monaten
Bei Fristen, die nach Wochen oder Monaten bestimmt sind, unterscheidet § 188 Abs. 2 BGB zur Ermittlung des Ablaufs nach dem Beginn der Frist.
Fällt der Beginn in den Lauf eines Tages, so endigt die Frist mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche bzw. des letzten Monats, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in dessen Lauf das Ereignis oder der Zeitpunkt fiel.
Die Frist des § 4 KSchG ist auf drei Wochen bestimmt. Die Kündigung fällt in den Lauf eines Tages, sodass für das Ende o.g. Regelung gilt. Geht die Kündigung am Mittwoch, den 3.6.1993, zu, so beginnt die Dreiwochenfrist am 4.6.1993 um 0.00 Uhr, sie endet aber am Mittwoch (der Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fiel), den 24.6.1993, um 24.00 Uhr.
Ist dagegen der Beginn des Tages für den Fristbeginn maßgeblich, so endet die Frist mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche bzw. des letzten Monats, der dem Tag vorausgeht, der durch seine Benennung oder Zahl dem Anfangstage entspricht.
Die Probezeit des § 5 BAT ist nach Monaten bestimmt. Bei Arbeitsverhältnissen geht man grundsätzlich davon aus, dass der Beginn des Tages maßgeblich sein soll. Beginnt das Arbeitsverhältnis am Dienstag, den 1.6.1993, so endet die Probezeit am 30.11.1993. Dem 1.6. entspricht durch seine Zahl der 1.12. Diesem Tag geht der 30.11. voraus.
4 Die Fristen im BAT
Der BAT enthält in vielen Regelungen Fristen.
Besonders bedeutsam sind diese im Falle einer Kündigung (§ 53 BAT), aber auch bezüglich des Ausschlusses von Ansprüchen (§ 70 BAT ).
An keiner Stelle im BAT selbst wird die Berechnung dieser Fristen geregelt oder erläutert. Daher ist das BGB als Auslegungsregel heranzuziehen.
4.1 Die Frist des § 53 Absatz 1 BAT
Monatsschluss ist der letzte Tag des jeweils maßgebenden Monats, siehe § 192 BGB. Daher kann sowohl der 28. (Februar) wie der ...