Die Auskunft bei Einstellung über eine Zusatzversorgung muß eindeutig, richtig und vollständig sein.
Die Aushändigung einer bestehenden Satzung (z. B. der VBL – Satzung) wird für erforderlich gehalten soll i. d. R. allerdings allein nicht genügen. Vielmehr ist im öffentlichen Dienst weiter aufzuklären, welche Schritte der Arbeitnehmer zu unternehmen hat, um keine Nachteile zu erleiden.
Der öffentliche Arbeitgeber, der einer Zusatzversorgungseinrichtung beitritt, ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer anzumelden, wenn die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung gegeben sind.
Falsche Meldungen des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsträger stellen eine Pflichtverletzung dar.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch des Arbeitnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalles besteht in der Regel keine Hinweispflicht des Arbeitgebers, daß dann nur Anspruch auf Versicherungsrente besteht.
Bei Abschluß eines Auflösungsvertrages auf Wunsch des Arbeitnehmers genügt jedenfalls die Mitteilung, daß der Arbeitnehmer eventuell mit Sperrzeiten für das Arbeitslosengeld rechnen muß.
Keinerlei Verpflichtung nimmt in dieser Hinsicht richtigerweise das LAG Rheinland-Pfalz für den Fall an, daß eine Arbeitnehmerin aus eigenem Wunsch einen Auflösungsvertrag wegen Kinderbetreuung abgeschlossen hatte.
Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit von Vollstreckungsschutzanträgen gegen Lohnpfändungen hinzuweisen.
Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Änderung tariflicher Vorschriften.
Nach § 2 Abs. 2 S.2 Nr. 3 SGB III sollen Arbeitgeber Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie zur Meldung nach § 37 b SGB III bei der Agentur für Arbeit informieren. Nach § 37 b SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Soweit zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und Beendigung weniger als 3 Monate liegen sollten, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Nach § 144 Abs. 6 SGB III ist eine Sperrzeit von 1 Woche hinsichtlich des Arbeitslosengeldes bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Meldung als arbeitssuchend vorgesehen. Die Versäumnis dieser Meldepflichten wirkt sich somit grundsätzlich nachteilig für den Arbeitssuchenden aus. Das BAG hat allerdings entschieden, dass trotz Unterlassung des nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III gebotenen Hinweises durch den Arbeitgeber dies grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründet. Dem ist zuzustimmen, da § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III lediglich eine öffentlich-rechtliche Bestimmung und keine Norm ist, aus der bei Verletzung dieser Obliegenheit durch den Arbeitgeber konkrete, individuelle Rechtsfolgen für den Arbeitnehmer abgeleitet werden können. Das BSG hat allerdings zu §§ 37b, 140 SGB III a.F. entschieden, dass eine danach vorgesehene Kürzung des Arbeitslosengeldes ein Verschulden des Versicherten voraussetze. Bei erfolgtem Hinweis des Arbeitgebers dürfte somit auch künftig jedenfalls in der Regel die Grundlage für den Eintritt der Sperrfrist geschaffen werden, da er dann ja ausdrücklich auf seine Meldepflichten hingewiesen wurde.