Sinn und Zweck des Gelöbnisses
Das Gelöbnis (§ 6 BAT) ist ein ernsthaftes (feierliches) Versprechen. Es wird durch Handschlag bekräftigt. Diese Form wurde aus dem älteren deutschen Recht übernommen, wo der Handschlag eine besondere Form der Begründung vertraglicher Haftung darstellte. Dem Angestellten soll durch das Gelöbnis in besonderer Weise vor Augen geführt werden, daß er der Allgemeinheit dient und seine Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit uneigennützig wahrzunehmen hat.
Rechtsnatur des Gelöbnisses
Das Gelöbnis hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Daher ist das Gelöbnis nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluß des Arbeitsvertrages. Die Pflichten des Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere auch die politische Treuepflicht (vgl. § 8 BAT), bestehen auch bei Fehlen des Gelöbnisses. Verletzt daher ein Angestellter seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitgeber mit den entsprechenden Sanktionen wie z.B. Abmahnung, Schadenersatz, Kündigung etc. reagieren, selbst wenn ein Gelöbnis nicht abgelegt wurde.
Umgekehrt führt eine Gesetzesverletzung nicht automatisch dazu, daß zugleich eine Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorliegen würde. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Gesetzesverletzung konkret berührt wird.
Bei BAT-Anwendern ohne besondere Nähe zum öffentlichen Dienst erscheint die Ablegung des Gelöbnisses unangebracht. Es empfiehlt sich, den § 6 BAT bei der Verweisung auf die Geltung des BAT im Arbeitsvertrag auszuschließen.
Die Ablegung des Gelöbnisses ist für alle Angestellten, die unter den BAT fallen, zwingend vorgeschrieben. Auf die Art des Arbeitsverhältnisses wie z.B. Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, kurzzeitige Tätigkeit oder Beschäftigung auf unbestimmte Dauer kommt es nicht an.
Das Gelöbnis ist bei Arbeitsaufnahme abzulegen. Wird dies versäumt, ist das Gelöbnis unverzüglich nachzuholen.
Über das Gelöbnis muß eine Niederschrift aufgenommen werden, die neben dem Beauftragten des Arbeitgebers auch der Angestellte zu unterzeichnen hat. Die Niederschrift über das Gelöbnis ist zur Personalakte zu nehmen.
Das Gelöbnis gilt nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Bei späterer Wiedereinstellung muß es deshalb erneut abgelegt werden.
Auch ausländische Arbeitnehmer haben das Gelöbnis abzulegen. Macht der ausländische Arbeitnehmer glaubhaft geltend, daß ihm die Ablegung des Gelöbnisses in seinem Heimatland Nachteile bringen würde, kann von der Ablegung des förmlichen Gelöbnisses abgesehen werden. An dessen Stelle tritt die Verpflichtung, sich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland gemäß zu verhalten.
Verweigerung des Gelöbnisses
Weigert sich der Angestellte, ohne triftigen Grund das Gelöbnis abzulegen, gibt er damit zu erkennen, daß er nicht gewillt ist, seinen Pflichten nachzukommen. Er ist für den öffentlichen Dienst nicht geeignet. Das Arbeitsverhältnis kann außerordentlich gekündigt werden.
Seit dem 1.1.1975 gilt das Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen – Verpflichtungsgesetz – vom 2.3.1974. Danach sind Personen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich zu verpflichten, u.a. die
- bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt sind oder für sie tätig sind oder
- bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, bei einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig sind.
Diese förmliche Verpflichtung begründet eine erweiterte strafrechtliche Verantwortlichkeit bezüglich bestimmter Strafvorschriften. Diese Strafvorschriften sind in der beigefügten Niederschrift über die Verpflichtung im einzelnen angeführt.
"Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" erfüllen auch die Betriebe der Daseinsvorsorge, auch wenn sie in privater Rechtsform geführt werden. Daher unterfallen dem Verpflichtungsgesetz auch städtische Unternehmen wie z.B. Verkehrsbetriebe, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke.
Die Verpflichtung ist mündlich vorzunehmen. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. Er erhält eine Abschrift (§ 1 Abs. 2 und 3 Verpflichtungsgesetz). Diese Formvorschrift dient der Rechtssicherheit. Bei völliger Mißachtung der Form ist die Verpflichtung unwirksam.