§ 3 BAT führt in einem Ausnahmekatalog abschließend diejenigen Angestellten auf, die, obgleich sie unter den allgemeinen persönlichen Geltungsbereich des BAT fallen, vom Geltungsbereich des BAT dennoch ausgenommen sind. Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber, der – gleich ob tarifgebunden oder nicht – in seinem Betrieb generell für seine Angestellten den BAT anwendet, aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes den BAT uneingeschränkt für alle Angestelltenverhältnisse anzuwenden. Bei Anwendung des BAT bestimmt nunmehr aber der Tarifvertrag selbst, dass bestimmte Personengruppen aus dem Geltungsbereich ausgeklammert werden. Ihre Arbeitsbedingungen bestimmen sich entweder nach anderen tarifvertraglichen oder nach arbeitsvertraglichen Regelungen. Zulässig wäre es aber auch, im Arbeitsvertrag für diese Personengruppen den BAT teilweise oder vollinhaltlich zu vereinbaren.
Auf die wichtigsten Personengruppen soll im Folgenden näher eingegangen werden. Vom Geltungsbereich des BAT sind ausgenommen:
6.1 § 3 a BAT
Angestellte in Bergbaubetrieben ..., Gaststätten, Hotels ..., Molkereien ...
Unterhält ein dem BAT unterliegender Arbeitgeber eine Kantine, so gilt für die dort beschäftigten Angestellten der BAT. Sie sind nicht als "Angestellte in Gaststätten, Hotels" i. S. d. des Buchstaben a) anzusehen.
6.2 § 3 b BAT
Angestellte, die als ortsansässige Kräfte von deutschen Dienststellen im Ausland angestellt werden, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit ... (§ 3 b BAT)
Die Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Deutschen nicht entsandten Angestellten sind durch den Tarifvertrag vom 28.09.1973 – TVAngAusland geregelt.
6.3 § 3 c BAT
Künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit und Orchestermusiker (§ 3 c BAT)
Das künstlerische Theaterpersonal und Orchestermusiker sind ganz vom BAT ausgenommen. Hinsichtlich des technischen Theaterpersonals ist bedeutsam, ob es überwiegend künstlerisch tätig ist oder nicht. Dies ist ausdrücklich nach der Protokollnotiz zu Buchstabe c im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
Für die ausgenommenen Personengruppen gelten überwiegend spezielle Tarifverträge.
6.4 Angestellte nach § 260 SGB III oder §§ 19, 20 BSHG oder für die Eingliederungszuschüsse gewährt werden
Angestellte,
die Arbeit nach dem § 260 SGB III oder nach den §§ 19 und 20 BSHG verrichten
oder
- für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ) gewährt werden.
An die Stelle der §§ 93, 97 AFG sind mit Wirkung vom 1.1.1998 die §§ 260 ff. SGB III . getreten. Dem trägt § 3 d BAT nunmehr Rechnung.
Besonders hervorzuheben sind die §§ 260, 261, 263, 264, 265, 267 SGB III.
Zweck der Vorschriften ist für Arbeitslose oder Hilfesuchende, die keine Arbeit finden, Arbeitsplätze zu schaffen. Die Rechtsbeziehungen zwischen den vom Arbeitsamt zugewiesenen Arbeitnehmern und den Trägern der Maßnahmen richten sich nicht nach BAT, sondern es gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Diese Herausnahme aus dem Geltungsbereich des BAT verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Nach Auffassung des BAG wirkt sich die Einstellung eines Arbeitnehmers in einer geförderten Maßnahme auch im Einzelnen Arbeitsverhältnis aus. Die Förderung wird nur für Arbeitnehmer gewährt, die dem Träger der Maßnahme vom Arbeitsamt zugewiesen sind. Der Arbeitgeber kann sich den Arbeitnehmer nicht aussuchen. Weiter dürfen ABM-Kräfte nur zweckgebunden, also nur mit den nach §§ 26-262 SGB III geförderten Arbeiten beschäftigt werden. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist insoweit erheblich eingeschränkt. Auch kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er eine andere Arbeit findet (§ 270 SGB III). Dieser das Arbeitsverhältnis prägende Förderungszweck rechtfertigt den Ausschluss der ABM-Kräfte aus dem Geltungsbereich des BAT. Das BAG hat auch ausdrücklich festgestellt, dass die einzelvertragliche Vereinbarung einer niedrigeren als der tariflichen Vergütung unbedenklich ist, soweit sich die Höhe der Vergütung an der Höhe des "berücksichtigungsfähigen Entgelts" ausrichtet (seit dem 1.4.1997 80 % des Arbeitsentgelts für vergleichbare ungeförderte Tätigkeiten).
Dem Arbeitgeber ist jedoch unbenommen, arbeitsvertraglich den BAT teilweise oder vollinhaltlich zu vereinbaren (vgl. Arbeitsvertragsmuster für ABM-Kräfte).
Dementsprechend besteht ohne besondere Vereinbarung kein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld oder Zuwendung. Auch unterfällt eine ABM-Kraft nicht der Zusatzversorgung. Auch besteht kein Anspruch auf Nachversicherung hinsichtlich der Zeit des ABM-Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss daran in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen wird.
Angestellter A wurde zunächst im Rahmen eines ABM-Verhältnisses für ein Jahr beschäftigt. Anschließend wird er in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen. Er verlangt nun rückwirkend eine Nachversicherung in der Zusatzversorgung von Beginn des ABM-Arbeitsverhältnisses an. Ein derartiger Anspruch besteht jedoch nicht. Zwar ist nach § 6 Abs. ...