Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftlicher Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen ... (§ 3 g BAT)

Das Verständnis dieser Ausnahmeregelung ist außerordentlich erschwert, weil die hier verwendeten Begriffe überholt sind und der Terminologie des Hochschulrahmengesetzes (HRG) nicht mehr entsprechen. Damit ist aber diese Ausnahmeregelung nicht etwa außer Kraft gesetzt, sondern es ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, unter welche in § 3 g) BAT angeführten Personengruppen der Mitarbeiter konkret fällt. Im Folgenden wird von der Terminologie des HRG ausgegangen und jeweils die Anwendbarkeit des BAT erörtert.

  • Professoren (§ 43 ff HRG)

Professoren werden vom Wortlaut des § 3 g) BAT nicht erfasst. In § 1 Abs. 2 des 31. Änderungstarifvertrags vom 18.10.1973 wurde jedoch festgelegt, dass der BAT nicht für Hochschullehrer und wissenschaftliche Assistenten gilt. Diese Tarifnorm ergänzt § 3 g) BAT. Professoren, die an die Stelle der Hochschullehrer getreten sind, fallen damit nicht unter den Geltungsbereich des BAT.

  • Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten (§ 47 HRG)

Sie haben wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Ihnen ist auch ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehört hierzu auch die Krankenversorgung. Der wissenschaftliche Assistent nimmt seine Aufgaben unter der fachlichen Verantwortung eines Professors wahr, dem er zugeordnet ist. Entsprechendes gilt auch für künstlerische Assistenten.

Gemäß § 1 Abs. 2 des 31. Änderungstarifvertrages vom 18.10.1973 sind auch die künstlerischen und wissenschaftlichen Assistenten vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen. Dieser Ausschluss ist auch wirksam (BAG, Urt. v. 18.09.1985 - 4 AZR 75/84, AP Nr. 20 zu § 23a bezgl. des Ausschlusses von Verwaltern von Stellen wissenschaftlicher Assistenten)

  • Oberassistenten und Oberingenieure (§ 48a, § 48b HRG)

Beim Oberassistenten oder Oberingenieur sind die Aufgaben gegenüber dem wissenschaftlichen Assistenten um Lehrveranstaltungen erweitert, die sie auf Anordnung, jedoch selbständig durchführen. Sie werden auf die Dauer von vier bzw. sechs Jahren beschäftigt. Beide sind dem Begriff des wissenschaftlichen Assistenten zuzuordnen und damit gleichfalls aus dem Geltungsbereich des BAT ausgenommen.

Die Aufgaben der Hochschuldozenten entsprechen weitgehend denen der Professoren. Sie werden in der Regel für die Dauer von sechs Jahren beschäftigt. Aufgrund des Inhalts ihrer Tätigkeit sind sie als Hochschullehrer anzusehen und damit wie diese vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen.

  • Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter (§ 53 HRG)

Wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern obliegen wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen. Sie sind den jeweiligen Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten zugeordnet. Zu ihren wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Im Medizinbereich gehört hierzu auch die Krankenversorgung.

Der wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter ist vom Geltungsbereich des BAT in dem Fall ausgenommen, dass er unter den Begriff "Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten" fällt. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Es stellt sich daher die Frage, was unter "Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten" zu verstehen ist. Der Begriff war in der Reichsassistentenverordnung vom 1.1.1940 festgelegt. Er fand sich auch in der Reichsassistentenordnung. Zum wissenschaftlichen Assistenten konnte ernannt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen zur Ernennung zum Beamten erfüllte, eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine praktische Ausbildung von zusammen mindestens sechseinhalbjähriger Dauer zurückgelegt und den Doktorgrad einer deutschen Hochschule erworben hatte. Lagen die Voraussetzungen für die Ernennung zum wissenschaftlichen Assistenten nicht vor, so konnte der Assistent mit der Verwaltung der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten beauftragt werden (§§ 11, 13 RAssO). Daraus folgt, dass vom Geltungsbereich des BAT die Mitarbeiter ausgenommen sind, die nach früherem Recht unter den Begriff des wissenschaftlichen Assistenten gefallen wären. Diese Voraussetzungen können lediglich bei der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter vorliegen[1] Ein wichtiges Kriterium wird auch sein, ob die Beschäftigung auf begrenzte Zeit ausgeübt wird. Des Weiteren auch, ob vertraglich ein Fre...

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