1 Einleitung
Um festzustellen, ob der BAT auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar ist, muss geprüft werden, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des BAT fallen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
dem zeitlichen Geltungsbereich
dem räumlichen Geltungsbereich
dem betrieblichen Geltungsbereich
und dem persönlichen Geltungsbereich.
2 Zeitlicher Geltungsbereich des BAT
Der BAT wurde am 23.2.1961 abgeschlossen und trat gemäß § 74 Abs. 1 BAT am 1.4.1961 in Kraft. Gemäß § 74 Abs. 2 BAT endet er mit Kündigung, wobei im Fall der Kündigung die Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG nachwirken, sofern nicht während der Nachwirkung neue Arbeitsverhältnisse begründet werden.
3 Räumlicher Geltungsbereich des BAT
Der BAT umfasst die alten Bundesländer. In den neuen Bundesländern wurden weitere Teile übernommen (BAT-O).
4 Betrieblicher Geltungsbereich des BAT
Der BAT erstreckt sich auf alle Behörden, Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe i. S. d. § 1 BAT. Einrichtungen oder Betriebe, die eigene Rechtspersönlichkeiten sind (z.B. GmbH, AG), fallen nur dann unter den BAT, wenn sie Mitglied einer der VKA angehörenden arbeitsrechtlichen Vereinigung sind (vgl. § 1 Abs. 1 c) BAT).
5 Persönlicher Geltungsbereich des BAT
Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, die der Rentenversicherungspflicht der Angestellten unterfällt, sind vom Geltungsbereich des BAT erfasst, soweit sie durch § 3 BAT nicht ausgenommen sind. Der Begriff des "Angestellten" ist weder tarifvertraglich noch gesetzlich definiert. Zur näheren Erläuterung dieses Begriffs wird auf die Darlegungen in Angestellter, Leitender Angestellter, Arbeiter, Außertariflicher Arbeinehmer verwiesen.
§ 1 Abs. 2 BAT ermöglicht allerdings auch, mit Arbeitern arbeitsvertraglich den BAT zu vereinbaren, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsordnung Anlagen 1a und 1b aufgeführt sind. Beispiele für solche Beschäftigungsgruppen: Boten, Pförtner, Hausmeister.
6 Vom Geltungsbereich des BAT ausgenommene Personengruppen
§ 3 BAT führt in einem Ausnahmekatalog abschließend diejenigen Angestellten auf, die, obgleich sie unter den allgemeinen persönlichen Geltungsbereich des BAT fallen, vom Geltungsbereich des BAT dennoch ausgenommen sind. Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber, der – gleich ob tarifgebunden oder nicht – in seinem Betrieb generell für seine Angestellten den BAT anwendet, aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes den BAT uneingeschränkt für alle Angestelltenverhältnisse anzuwenden. Bei Anwendung des BAT bestimmt nunmehr aber der Tarifvertrag selbst, dass bestimmte Personengruppen aus dem Geltungsbereich ausgeklammert werden. Ihre Arbeitsbedingungen bestimmen sich entweder nach anderen tarifvertraglichen oder nach arbeitsvertraglichen Regelungen. Zulässig wäre es aber auch, im Arbeitsvertrag für diese Personengruppen den BAT teilweise oder vollinhaltlich zu vereinbaren.
Auf die wichtigsten Personengruppen soll im Folgenden näher eingegangen werden. Vom Geltungsbereich des BAT sind ausgenommen:
6.1 § 3 a BAT
Angestellte in Bergbaubetrieben ..., Gaststätten, Hotels ..., Molkereien ...
Unterhält ein dem BAT unterliegender Arbeitgeber eine Kantine, so gilt für die dort beschäftigten Angestellten der BAT. Sie sind nicht als "Angestellte in Gaststätten, Hotels" i. S. d. des Buchstaben a) anzusehen.
6.2 § 3 b BAT
Angestellte, die als ortsansässige Kräfte von deutschen Dienststellen im Ausland angestellt werden, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit ... (§ 3 b BAT)
Die Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Deutschen nicht entsandten Angestellten sind durch den Tarifvertrag vom 28.09.1973 – TVAngAusland geregelt.
6.3 § 3 c BAT
Künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit und Orchestermusiker (§ 3 c BAT)
Das künstlerische Theaterpersonal und Orchestermusiker sind ganz vom BAT ausgenommen. Hinsichtlich des technischen Theaterpersonals ist bedeutsam, ob es überwiegend künstlerisch tätig ist oder nicht. Dies ist ausdrücklich nach der Protokollnotiz zu Buchstabe c im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
Für die ausgenommenen Personengruppen gelten überwiegend spezielle Tarifverträge.
6.4 Angestellte nach § 260 SGB III oder §§ 19, 20 BSHG oder für die Eingliederungszuschüsse gewährt werden
Angestellte,
die Arbeit nach dem § 260 SGB III oder nach den §§ 19 und 20 BSHG verrichten
oder
- für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ) gewährt werden.
An die Stelle der §§ 93, 97 AFG sind mit Wirkung vom 1.1.1998 die §§ 260 ff. SGB III . getreten. Dem trägt § 3 d BAT nunmehr Rechnung.
Besonders hervorzuheben sind die §§ 260, 261, 263, 264, 265, 267 SGB III.
Zweck der Vorschriften ist für Arbeitslose oder Hilfesuchende, die keine Arbeit finden, Arbeitsplätze zu schaffen. Die Rechtsbeziehungen zwischen den vom Arbeitsamt zugewiesenen Arbeitnehmern und den Trägern der Maßnahmen richten sich nicht nach BAT, sondern es gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Diese Herausnahme aus dem Geltungsbereich des BAT verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Nach Auffassung des BAG wirkt sich die Einstellung eines Arbeitnehmers in einer geförderten Maßnahme auch im Einzelnen Arbeitsverhältnis aus. Die Förderung wird nur für Arbeitnehmer gewährt, die dem Träger der Maßnahme vom Arbeitsamt zugewi...