Nach der Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. s sind auch ausgenommen wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen). Dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Arbeitsverhältnisse. Damit sind Verlängerungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Höchstgrenzen, Nachholungszeiten, Nichtanrechnungszeiten etc.) gemeint.

Das Verständnis dieser Ausnahmeregelung ist außerordentlich erschwert, weil die hier verwendeten Begriffe überholt sind und der neuen Terminologie des HRG[1] nicht mehr entsprechen. Damit ist aber diese Ausnahmeregelung nicht etwa außer Kraft gesetzt, sondern es ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, unter welche Personengruppe der Mitarbeiter konkret fällt.

Diese Übergangsregelung gilt demnach für Beschäftigte, die ihre Tätigkeit bereits unter Geltung der alten hochschulrechtlichen Rahmenbestimmungen aufgenommen haben sowie für diejenigen Arbeitsverhältnisse, die innerhalb der durch das HRG vorgegebenen Anpassungsfrist[2] nach den alten Bestimmungen begründet wurden. Nach dieser Anpassungsfrist waren die Länder verpflichtet, innerhalb von 3 Jahren nach In-Kraft-Treten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) vom 8. August 2002 (BGBl I S. 3138) entsprechende Landesgesetze zu erlassen.

[1] HRG i. d. F. v. 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835).
[2] § 72 Abs. 1 S. 8 HRG "Innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl I S. 3138) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen."

6.10.6.1 Wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/Assistenten

Wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/Assistenten hatten wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich waren. Ihnen war auch ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehörte es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehörte hierzu auch die Krankenversorgung. Der wissenschaftliche Assistent hatte seine Aufgaben unter der fachlichen Verantwortung eines Professors wahrzunehmen, dem er zugeordnet war. Entsprechendes galt auch für künstlerische Assistenten.

 
Hinweis

Gemäß § 1 Abs. 2 des 31. Änderungstarifvertrags vom 18.10.1973 waren seinerzeit die künstlerischen und wissenschaftlichen Assistenten auch vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen. Dieser Ausschluss war auch wirksam.[1]

[1] BAG, Urteil v. 18.9.1985, 4 AZR 75/84, AP Nr. 20 zu § 23a bezgl. des Ausschlusses von Verwaltern von Stellen wissenschaftlicher Assistenten.

6.10.6.2 Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assistenten

Hier stellt sich die Frage, was eigentlich unter "Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten" zu verstehen ist. Der Begriff war in der Reichsassistentenverordnung vom 1.1.1940 festgelegt. Er fand sich auch in der Reichsassistentenordnung. Zum wissenschaftlichen Assistenten konnte ernannt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen zur Ernennung zum Beamten erfüllte, eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine praktische Ausbildung von zusammen mindestens sechseinhalbjähriger Dauer zurückgelegt und den Doktorgrad einer deutschen Hochschule erworben hatte. Lagen die Voraussetzungen für die Ernennung zum wissenschaftlichen Assistenten nicht vor, so konnte der Assistent mit der Verwaltung der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten beauftragt werden (§§ 11, 13 RAssO).

Ein wichtiges Kriterium ist auch, ob die Beschäftigung auf begrenzte Zeit ausgeübt wird (nicht vergleichbar mit dem "Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten" sind diejenigen Mitarbeiter, die Dauerfunktion ausüben). Des Weiteren auch, ob vertraglich ein Freiraum für eigene Forschungstätigkeit gegeben ist. Liegen diese Kriterien vor, dürften solche Mitarbeiterverhältnisse dem Begriff "Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten" zuzuordnen sein. Wenn hingegen die Dienstleistung des Mitarbeiters nicht der weiteren wissenschaftlichen Qualifikation dient, spricht dies gegen eine solche Zuordnung.

6.10.6.3 Lektorinnen/Lektoren

Die Legaldefinition des Lektors hat sich aus dem HRG[1] ergeben. Diese Definition hat nach wie vor Gültigkeit. Lektoren unterscheiden sich von anderem wissenschaftlichen Personal dadurch, dass sie überwiegend praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln haben. Die Verpflichtung zur Dienstleistung steht bei ihnen ganz im Vordergrund.

Das BAG[2] hat zum Begriff des Lektors ausgeführt:

  • Es muss sich um eine Lehrkraft für besondere Aufgaben i. S. v. § 56 HRG handeln, d. h., um eine hauptberufliche Lehrkraft, die in Studiengängen eing...

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